01.01.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 24
Antwort auf die Behauptung, bestimmte GOÄ-Ziffern seien für einen Zahnarzt nicht berechenbar
| Laut § 6 Abs. 1 GOZ hat der Zahnarzt die Möglichkeit, Gebührennummern für erbrachte Leistungen, die in der GOZ nicht enthalten sind, aus der GOÄ zu entnehmen und nach den dort geltenden Bestimmungen in Rechnung zu stellen. Dies ist jedoch nur auf bestimmte Bereiche der GOÄ beschränkt, die in besagtem Paragraphen explizit aufgeführt sind. Nun wurde aber die GOÄ zum 1. Januar 1996 novelliert, wodurch einige Leistungsziffern in andere Abschnitte verschoben wurden und daher seitdem für den Zahnarzt formaljuristisch nicht mehr zugänglich sind. Dies nützen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen aus, um unter Berufung auf § 6 Abs. 1 GOZ die Kostenübernahme für derartige Leistungen bzw. Gebührennummern abzulehnen. |
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