01.02.2003 · Fachbeitrag · Musterschreiben
Behauptung, GOZ-Nr. 405 könne an einem Zahn in einem bestimmten Zeitraum nicht mehrfach berechnet werden
| Immer wieder lehnen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Übernahme der Kosten für die GOZ-Nr. 405 ab, wenn diese an denselben Zähnen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums zweimal oder gar noch öfter abgerechnet wird. Zur Begründung führen sie in der Regel an, die Nr. 405 sei nur dann vollständig erbracht, wenn die harten und weichen Zahnbeläge restlos entfernt würden, und in einem solchen Fall sei eine erneute Belagsbeseitigung bereits nach wenigen Wochen keinesfalls schon wieder erforderlich. |
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