01.06.2000 · Fachbeitrag · Musterschreiben, Teil 8
Antwort auf die Behauptung, bei der provisorischen Versorgung sei statt Nr. 227 nur Nr. 512 abrechenbar
| In einer Praxis wurde einem Patienten folgende Arbeit eingegliedert, wobei die provisorische Versorgung der Zähne 16, 12 und 25 jeweils mit der GOZ-Nr. 227 berechnet wurde. Die alte Prothese diente als provisorische Lückenversorgung. |
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