01.12.2006 | Nachbehandlung bei Privatpatienten
Kombination von Ä 1 und Ä 5 statt GOZ-Nr. 330?
Frage: „Kann man bei einem Privatpatienten für die Nachbehandlung nicht immer einfach die Nrn. Ä 1 und Ä 5 abrechnen? Die beiden Nummern ergeben zusammengerechnet ein höheres Honorar als die GOZ-Nr. 330.“
Antwort: Die Positionen Ä 1 und Ä 5 sind beide im Behandlungsfall, also im Monatszeitraum (das heißt: innerhalb von 30 Tagen und nicht etwa innerhalb eines Kalendermonats), nur jeweils einmal neben einer anderen Leistungsziffer abrechenbar. Deshalb kann bei mehreren Nachbehandlungen innerhalb dieses Zeitraums die Kombination Ä 1 + Ä 5 höchstens einmal angesetzt werden – und dies auch nur dann, wenn keine der beiden Nummern bereits neben einer anderen Leistung berechnet wurde.
Dagegen ist es durchaus möglich, für jede Nachbehandlungssitzung – die ja immer mit einer Beratung verbunden ist – die Nr. Ä 1 als alleinige Leistung anzusetzen, die bei einem 2,3fachen Steigerungsfaktor mit 10,72 Euro im Vergleich zu 8,40 Euro für die GOZ-Nr. 330 ein etwas höheres Honorar erbringt (der gebührentechnisch mögliche alleinige Ansatz der Nr. Ä 5 ergibt im Allgemeinen keinen Sinn, da eine symptombezogene Untersuchung normalerweise eine anschließende Therapie erfordert).
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