01.12.2000 · Fachbeitrag · OLG Nürnberg
Keine Verwirkung des Honoraranspruchs trotz später Rechnungsstellung
| Ein Zahnarzt hatte einem Patienten erst zwei Jahre und neun Monate nach Beendigung der Behandlung die Rechnung in Höhe von 12.700 DM zugesandt. Der Patient weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen, und begründete dies damit, es sei ihm nach so langer Zeit nicht mehr möglich, die abgerechneten Leistungen zu überprüfen. Außerdem sei die Forderung verjährt. Es kam zur Klage. |
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