· Vergütungsrecht
Wann verwirken privatzahnärztliche Honorarforderungen?
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Wenn die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen vergessen wurde oder aus anderen Beweggründen noch nicht erfolgte, muss das nicht in einem finanziellen Verlust enden. Eine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, innerhalb welcher Frist Rechnungen gestellt werden müssen, existiert nicht. Dennoch ist Vorsicht geboten, wie ein Blick in die bisherige Rechtsprechung dazu zeigt. |
Verjährung und Verwirkung
Nach § 10 GOZ wird die zahnärztliche Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine GOZ-konforme Rechnung zugeht. Mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung beginnt die Verjährung.
Neben der gesetzlich geregelten Verjährung gibt es aber noch ein weiteres regulierendes Institut ‒ die Verwirkung. Diese leitet sich aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab und ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ein Konstrukt der Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Recht verwirkt, wenn der Zahnarzt über einen längeren Zeitraum keine Rechnung erstellt hat und der Patient aus dem Verhalten des Zahnarztes schließen muss, dass er auch in Zukunft keine Rechnung erhalten wird. Mit der Verwirkung soll die unschöne verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Patienten verhindert werden.
Zwei Voraussetzungen für Verwirkung: Zeit- und Umstandsmoment
Um eine Verwirkung eines Rechts anzunehmen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein ‒ das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Ab welchem Zeitraum von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Das Zeitmoment liegt nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren vor. So hat z. B. das Landgericht Stuttgart einem Zahnarzt die Forderung zugesprochen, obwohl die Regelverjährung bereits mehrere Jahre abgelaufen war (LG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2014, Az. 5 S 292/13).
Umstandsmoment gibt häufig den Ausschlag für Verwirkung
Damit eine Rechnung verwirkt, muss daher in der Regel neben dem Zeit- noch das Umstandsmoment hinzutreten. Als Umstandsmoment wird bezeichnet, dass der Patient aus dem Verhalten des Zahnarztes schließen kann, dass er auch künftig keine Rechnung erhalten wird. So durfte z. B. ein Patient, der jahrelang keine Rechnung erhielt, weil er den Arzt nach Abbruch der Behandlung aufforderte, ihm wegen Falschbehandlung keine Rechnung zu stellen, darauf vertrauen, keine Rechnung mehr zu erhalten. Der Honoraranspruch des Arztes war damit verwirkt (s. u. OLG Nürnberg).
Insgesamt zeigt sich die Rechtsprechung sehr heterogen. Je nach den Umständen kann eine Rechnung bereits gut zwei Jahre nach Behandlungsende verwirkt sein, zum Teil aber auch viel später. Dazu einige markante Urteile:
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Entscheidung | Zentrale Aussagen der Entscheidung |
Amtsgericht (AG) Frankfurt, Urteil vom 23.05.1996, Az. 30 C 2697/95 - 24 | Eine Rechnung, die zweieinhalb Jahre nach der Behandlung gestellt wurde, kann verwirkt sein. Es steht keineswegs im Belieben des Arztes, wann er die Rechnung erteilt. Im vorliegenden Fall sei die Forderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstellt worden und damit verwirkt. Die Aussage des Zahnarztes, die Forderung sei aus diversen Gründen irrtümlich unterblieben, beschreibt Umstände, die allein in der Sphäre der Praxis liegen und nicht dem Patienten angelastet werden können. Der Patient durfte darauf vertrauen, keine Rechnung mehr zu erhalten. |
Landgericht (LG) Osnabrück, Urteil vom 21.02.2007, Az. 2 S 623/06 | Auch nach acht Jahren tritt keine Verwirkung ein, solange es an besonderen Umständen fehlt, die ein Vertrauen des Patienten begründen könnten. |
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Urteil vom 09.01.2008, Az. 5 W 2508/07 | Der Honoraranspruch eines Arztes ist verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als drei Jahre wartet, nachdem der Patient die aus seiner Sicht fehlerhafte Behandlung abgebrochen hat und ihn unter Androhung rechtlicher Schritte aufforderte, keine Rechnung zu stellen. Das Umstandsmoment der Verwirkung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Der Patient habe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung objektiv betrachtet nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1992, Az. 8 U 111/91 | Der Anspruch eines Zahnarztes auf Honorar für Leistungen, die mehr als zwei Jahre vor Rechnungsstellung für einen Patienten erbracht wurden, der bis kurz vor Rechnungsstellung nahezu ständig bei diesem Zahnarzt in Behandlung war, ist nicht verwirkt. |
LG Frankfurt, Urteil vom 12.02.1997, Az. 2/16 S 201/96 | Die Verwirkung des Honoraranspruchs ist nicht begründet, wenn die Rechnung erst fast zwei Jahre nach dem Ende der ärztlichen Behandlung erteilt wird ‒ es sei denn, die verzögerte Rechnungsstellung habe dazu geführt, dass der Patient Erstattungsansprüche gegen seine private Krankenversicherung eingebüßt habe. |
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2000, Az. 5 U 1991/00 | Eine Rechnung, die erst fast drei Jahre nach Beendigung der Behandlung dem Patienten zugesandt wird, ist nicht verwirkt. Im Urteilsfall hatte sich der Patient geweigert, die Rechnung in Höhe von 12.700 DM zu bezahlen, weil es ihm nach so langer Zeit nicht mehr möglich sei, die abgerechneten Leistungen zu überprüfen. Laut OLG-Auffassung treffen diese Beweisschwierigkeiten aber eher den Zahnarzt, da dieser ggf. die durchführten Leistung nachzuweisen und zu begründen habe. |
Spät gestellte Rechnungen und private Krankenversicherung
Für Privatpatienten kann eine spät gestellte Zahnarztrechnung bitter sein, denn ein eventueller Selbstbehalt im Tarif wird dann zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Patient möglicherweise gar nicht mehr damit rechnet. Auch bereits ausgezahlte Beitragsrückerstattungen können von seiner Versicherung verrechnet oder sogar zurückgefordert werden. Die private Krankenversicherung muss jedoch auch eine spät gestellte Zahnarztrechnung mit einer länger zurückliegenden Behandlung erstatten, da es nicht in der Verantwortung des Patienten liegt, wenn die Rechnung mit erheblicher Verspätung erteilt wird.
FAZIT | Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Ein entscheidender Faktor sind dabei die konkreten Umstände, die zu der späten Rechnungserstellung führten. Die beste Prophylaxe, späteren Ärger zu vermeiden, ist das zeitnahe Erstellen der Rechnung. Das wird vom Patienten besser akzeptiert. |