01.05.2005 | Parodontalchirurgie
Abrechnung eines Knochenaufbaus mit Ersatzmaterial und Legen einer Membran?
Frage: „Welche GOZ-/GOÄ-Positionen empfehlen Sie zur Abrechnung eines Knochenaufbaus im Rahmen von parodontalen Knochendefekten mit Ersatzmaterial und dem gleichzeitigen Legen einer Membran einschließlich Fixierung der Membran mit Pins?“
Antwort: Im Rahmen der Parodontalchirurgie kann das „Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn“ nach GOZ-Nr. 411 berechnet werden. Dabei werden jedoch nur kleine Defekte versorgt, die beispielsweise im Rahmen der chirurgischen PAR-Therapie entstanden sind, oder die Nischenfüllung einzelner Zähne. Die Kosten für das alloplastische Material sind gesondert berechnungsfähig.
Der Verordnungsgeber ging entsprechend dem Stand der Wissenschaft von 1987 davon aus, dass das beschriebene „Auffüllen“ mit einem relativ geringen Aufwand verbunden war. Durch neue Operationsverfahren im Bereich der Hartgewebsrekonstruktion und neue Techniken können auch umfangreichere Bereiche wieder aufgebaut werden. Für diese Leistungen ist die GOZ-Nr. 411 nicht mehr ausreichend bewertet. Bei größeren parodontalen Defekten oder im Zusammenhang mit augmentativen Verfahren kommen daher Ziffern zum Ansatz, die entsprechend bewertet sind. Die Nr. Ä 2442 beispielsweise beschreibt die „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung“.
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