05.03.2010 | Parodontologie
Ist die GOZ-Nr. 406 neben Nr. 415 in gleicher Sitzung abrechenbar?
Frage: „Kann die GOZ-Nr. 406 neben der GOZ-Nr. 415 in gleicher Sitzung und an den gleichen Zähne nach erfolgter PA abgerechnet werden?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 406 ist neben der Nr. 415 für den gleichen Zahn und in gleicher Sitzung abrechenbar, da sich die Leistungsinhalte grundsätzlich unterscheiden. Die GOZ-Nr. 406 hat folgenden Leistungsinhalt: „Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn“. Hierbei handelt es sich also um die Kontrolle von zuvor entfernten Belägen nach der GOZ-Nr. 405 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn).
Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 415 hingegen lautet: „Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nrn. 407 bis 414, je Zahn“. Die GOZ-Nr. 415 zielt somit auf völlig andere Leistungsinhalte als die Nr. 406 ab. Zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 415 gehören beispielsweise die Wundreinigungen, die Nahtentfernung, die Erneuerung einer Naht, Behandlung der Zahnfleischtaschen mit Medikamenten sowie auch ein Tamponadenwechsel oder die Entfernung einer Tamponade.
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