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  • 07.01.2010 | Praxisfälle

    Praxisfall Privatliquidation: Fehler bei der Planung einer prothetischen Versorgung

    Rechnungen bzw. Heil- und Kostenpläne für privat versicherte Patienten werden von Kostenerstattern zunehmend beanstandet. Der Patient wendet sich dann an die Praxis und verlangt Änderungen oder Kürzungen. In unserer Serie „Praxisfall Privatliquidation“ wollen wir diesmal wieder ein Beispiel aus der Praxis vorstellen und die Beanstandungen der Versicherungen kommentieren. In dem heute vorgestellten Fall war eine umfangreiche prothetische Versorgung eines Patienten mit folgendem Befund geplant:  

     

    TP  

     

     

    KM  

    KM  

    KM  

    KM  

    BM  

    BM  

     

    BM  

    KM  

    KM  

    KM  

    KM  

    KM  

     

     

    B  

    f  

     

    kw  

    kw  

    kw  

    kw  

    bw  

    bw  

     

    bw  

    kw  

    kw  

    kw  

    kw  

    kw  

     

    f  

     

    8  

    7  

    6  

    5  

    4  

    3  

    2  

    1  

     

    1  

    2  

    3  

    4  

    5  

    6  

    7  

    8  

    B  

    f  

    kw  

    kw  

    kw  

    kw  

     

     

     

     

     

     

     

     

    kw  

    kw  

    kw  

    f  

    TP  

     

    KM  

    KM  

    KM  

    KM  

     

     

     

     

     

     

     

     

    KM  

    KM  

    KM  

     

    Für den Patienten wurde folgender Heil- und Kostenplan erstellt (zur besseren Übersicht haben wir für die Fallbesprechung unwichtige Gebühren nicht aufgeführt. Auf die Spalte „Faktor“ und „Betrag“ haben wir in der Darstellung ebenfalls verzichtet):  

     

    Zahn  

    Geb.-Nr.  

    Anzahl  

    Leistung  

     

    003  

    1  

    Heil- und Kostenplan Prothetik  

     

    006  

    1  

    Planungsmodelle  

     

    203a  

    16  

    Säureätztechnik  

     

    203f  

    16  

    Legen von Retraktionsfäden  

    16-13, 22-26, 35-37, 44-47  

    209  

    16  

    Dreiflächige Füllung  

    16-13, 23-26, 35-37, 44-47  

    227  

    16  

    Provisorische Krone  

    16-13, 23-26, 35-37, 44-47  

    221  

    16  

    Krone, Hohlkehlpräparation  

    22  

    512  

    1  

    Provisorische Brücke, je Ankerkrone  

    11-12  

    514  

    1  

    Provisorische Brücke, je Spanne  

    21  

    514  

    1  

    Provisorische Brücke, je Spanne  

    22  

    501  

    1  

    Ankerkrone, Hohlkehlpräparation  

    11-12  

    507  

    1  

    Brückenspanne  

    21  

    507  

    1  

    Brückenspanne  

     

     

     

    Anästhetikum  

     

     

     

    Kunststoff für Provisorien  

     

     

     

    Abformmaterial Alginat  

     

     

     

    Abformmaterial Silikon  

    Der Patient reichte den Heil- und Kostenplan bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die verschiedene Einwände (in den Kästen) erhob:  

     

    GOZ-Nr. 203: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 203 kann je Sitzung nur zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in Ansatz gebracht werden. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 203.  

    Kommentar:

    1. Bei der Säureätztechnik handelt es sich nicht um eine selbstständige Leistung. Die Säureätztechnik ist nicht immer notwendig, um die adhäsive Füllung zu fixieren. Nach § 4 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen. Die GOZ-Nr. 203 ist demnach auch nicht analog berechnungsfähig. Im Übrigen ist die Schreibweise einer Analoggebühr „203a“ nicht korrekt. Eine Gebührenposition mit einem „a“ am Ende existiert in der GOZ nicht. Daher sind zur Analogabrechnung herangezogene Positionen niemals mit dem Zusatz „a“ zu versehen.