01.11.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ
Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!
Nachfolgend stellen wir zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ wieder eine Reihe von Behauptungen auf, deren Wahrheitsgehalt Sie überprüfen sollen. Die Auflösung mit Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.
Zehn Aussagen – was ist richtig, was ist falsch?
| Aussage | Richtig | Falsch |
1. | Die Berechnung der GOZ-Nr. 406 setzt unbedingt die vorherige Berechnung der Nr. 405 voraus. |
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2. | Für den Eintrag in ein privates „Bonusheft“ kann man die GOÄ-Nr. 70 berechnen. |
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3. | Das Aktivieren einer Klammer an einer partiellen Prothese kann man nur bei gegossenen Halte- und Stützelementen abrechnen. |
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4. | Die GOZ-Nr. 619 kann nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung berechnet werden. |
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5. | Im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 227 kann der verbrauchte Provisorienkunststoff gesondert in Rechnung gestellt werden. |
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6. | Ein Eckenaufbau kann auch an einem Seitenzahn unter der GOZ-Nr. 211 berechnet werden. |
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7. | Die GOZ-Nr. 306 kann man nur nach einem vorausgegangenen chirurgischen Eingriff abrechnen. |
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8. | Fotografien können – unter der GOZ-Nr. 600 – nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. |
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9. | Für die Entfernung eines unter der Schleimhaut befindlichen frakturierten Zahnteils berechnet man die GOÄ-Nr. 2009. |
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10. | Die GOZ-Nr. 408 kann orts- und zeitgleich neben der GOZ-Nr. 407 abgerechnet werden. |
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11. | In derselben Sitzung darf neben der GOÄ-Nr. 3 keine andere GOZ-Ziffer berechnet werden. |
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12. | Für zwei getrennte Eckenaufbauten am selben Zahn, die beide mit je zwei parapulpären Stiften verankert werden, rechnet man ab: 2 x 211, 4 x 213 zuzüglich Materialkosten für die verwendeten Stifte. |
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13. | Werden sämtliche unteren Frontzähne mittels Komposit und Säure-Ätz-Technik vorübergehend miteinander verblockt, so rechnet man hierfür sechsmal die GOZ-Nr. 707 ab. |
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14. | Die operative Entfernung eines Zahnkeims berechnet man unter der GOZ-Nr. 304. |
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