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  • 01.03.2007 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Im Folgenden stellen wir wieder eine Reihe von Behauptungen zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ auf, deren Wahrheitsgehalt Sie überprüfen sollen. Bitte raten Sie nicht einfach, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidungen sachgerecht zu begründen.  

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Eine Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ berechnet man unter Heranziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen GOZ-Leistung.  

     

     

    2.  

    Für ausführliche Erläuterungen zu einer Liquidation auf Verlangen einer privaten Krankenversicherung kann man dieser die GOÄ-Nr. 75 in Rechnung stellen.  

     

     

    3.  

    Muss eine provisorische Krone nach der GOZ-Nr. 227 ausnahmsweise wegen einer längeren Tragezeit fest einzementiert werden, so rechtfertigt ihre Entfernung den Ansatz der GOZ-Nr. 229.  

     

     

    4.  

    Wird eine Nachblutung nach der Entfernung mehrerer nebeneinander stehender Zähne mithilfe einer durchlaufenden Matratzennaht gestillt, so kann hierfür die GOZ-Nr. 306 berechnet werden.  

     

     

    5.  

    Wird eine abgebrochene Geschiebematrize an einer Modellgussprothese erneuert, so berechnet man hierfür die Gebühren-Nr. 509.  

     

     

    6.  

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 800 ist nur für die Befunderhebung im Zusammenhang mit einer anschließenden systematischen Funktionstherapie abrechenbar.  

     

     

    7.  

    Die GOÄ-Nr. 2 für das Ausstellen eines Wiederholungsrezepts durch die Praxismitarbeiterin ist nur als alleinige Leistung berechenbar.  

     

     

    8.  

    Für die kurze Beratung eines Patienten an einem Dienstag um 21.00 Uhr kann man neben der Nr. Ä 1 die Zuschläge A und B berechnen.  

     

     

    9.  

    Werden in einer Sitzung eine Woche nach einem parodontalchirurgischen Eingriff an acht Zähnen Nähte entfernt, so ist es günstiger, hierfür anstelle von achtmal die Nr. 415 einmal die Nr. Ä 1 zu berechnen.  

     

     

    10.  

    Fotografien können – unter der GOZ-Nr. 600 – nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden.  

     

     

    11.  

    Wird die mittels Säure-Ätz-Technik durchgeführte semipermanente Kompositschienung der UK-Schneidezähne entfernt, so berechnet man hierfür einmal die GOÄ-Nr. 2702.  

     

     

    12.  

    Werden eine Krone und anschließend der darunter befindliche defekte Schraubenaufbau entfernt, so rechtfertigt dies die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 229 und 230.  

     

     

    13.  

    Neben einem Langzeitprovisorium nach den Nrn. 708 und 709 kann für die provisorische Versorgung derselben Zahnlücke keine provisorische Brücke nach den Nrn. 512 und 514 berechnet werden.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 13 | ID 88854