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  • 01.12.2005 | Privatabrechnung nach GOZ/GOÄ

    Darf der Zahnarzt für die Analogabrechnung GOÄ-Nummern verwenden?

    In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Zahnärzten, bei denen private Kostenerstatter Einwände erheben, wenn der Zahnarzt bei neuartigen Verfahren GOÄ-Nummern zur Analogabrechnung heranzieht. Der folgende Beitrag erläutert daher diese in der Praxis wichtige Problematik grundlegend und zeigt auf, wie der Zahnarzt bei der Abrechnung vorgehen kann.  

    Vorschrift: Analogposition aus der GOZ

    Die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist für Leistungen vorgesehen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der GOZ im Jahr 1988 entweder noch unbekannt oder zumindest noch nicht zur Praxisreife entwickelt waren. Dies trifft insbesondere für moderne Methoden der Parodontalchirurgie, aber auch für Maßnahmen im Rahmen präimplantologischer Operationen zu. Zur Abrechnung derartiger Eingriffe, für die sich weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührennummer findet, schreibt die GOZ die Heranziehung einer „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen“ vor.  

     

    Oft ist es jedoch so, dass die GOZ keine Gebührennummer enthält, die von ihrem Inhalt her der Art der tatsächlich durchgeführten Maßnahme auch nur annähernd gleichwertig wäre. Demgegenüber beinhaltet die GOÄ vielfach durchaus eine derartige Position. Da zudem § 6 Abs. 1 GOZ den Zugriff auf bestimmte Bereiche der GOÄ durch einen Zahnarzt zulässt, bietet sich in derartigen Fällen die Heranziehung einer Analogposition aus der GOÄ geradezu an.  

     

    Hinzu kommt, dass die GOZ-Kommentare der einzelnen Landeszahnärztekammern durchaus Empfehlungen aussprechen, für die oder jene neuartige Leistung Analogpositionen aus der GOÄ anzusetzen. Das Problem dabei ist jedoch, dass derartige Empfehlungen nicht ohne weiteres mit dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 GOZ im Einklang stehen und insofern angreifbar sind.  

    OLG Hamm: Heranziehung einer GOÄ-Nummer ist unzulässig