01.02.2006 | Privatabrechnung nach GOZ/GOÄ
Gebührennummern aus der GOÄ für den Zahnarzt, Teil 5: Nrn. 321, 429 und 440 bis 445
Die Beitragsserie zu Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte setzen wir zunächst mit der Besprechung von zwei GOÄ-Nummern für Maßnahmen fort, die in der Zahnarztpraxis eher selten erforderlich sind: die Sondierung einer Fistel und – weitaus dramatischer – Wiederbelebungsversuche. Anschließend befassen wir uns mit den Zuschlägen zu ambulanten Operationsleistungen.
GOÄ-Nr. 321 (Fistel-Sondierung)
Ä 321 | Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters – gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Instillation |
Natürliche Gänge, mit denen es ein Zahnarzt im Mund zu tun hat und die er gegebenenfalls untersuchen muss, sind vor allem die Ausführungsgänge der Speicheldrüsen. Daneben kommt der Ansatz der GOÄ-Nr. 321 für die Sondierung einer Fistel in Betracht. Wird ein derartiger natürlicher oder als Folge einer Krankheit entstandener Gang gespült oder werden in ihn irgendwelche Medikamente eingebracht, so ist diese Maßnahme Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. 321 und daher nicht gesondert berechenbar. Dasselbe gilt für den Fall, dass über eine Fistel Gewebe oder Körperflüssigkeit entnommen wird.
Wird eine Fistel – hierzu gehört auch eine Kieferhöhlenfistel – zunächst sondiert und wird in einem separaten Arbeitsgang ein Katheter eingebracht, so können die beiden Schritte getrennt berechnet werden, das heißt die GOÄ-Nr. 321 wird in diesem Fall zweimal angesetzt.
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