01.08.2005 | Privatabrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtige Gebührennummern aus der GOÄ für den Zahnarzt, Teil 1: GOÄ-Nrn. 34 und 50
§ 6 Abs. 1 GOZ erlaubt dem Zahnarzt bei seiner Liquidation unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückgriff auf die GOÄ. Die Vorschrift lautet: „Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen.“
Damit ist dem Zahnarzt der Zugriff auf eine Reihe ärztlicher Gebührenziffern gestattet, die er grundsätzlich dann abrechnen kann, wenn er eine zahnärztliche Leistung erbringt, die nur in einer GOÄ-Ziffer beschrieben ist. Der folgende Beitrag bildet den Auftakt zu einer kleinen Beitragsserie, die Ihnen die wichtigsten GOÄ-Ziffern aus Sicht des Zahnarztes erläutert.
BZÄK-Stellungnahme zur Abrechnung von GOÄ-Leistungen
Bei der Aufzählung der für den Zahnarzt „offenen“ Bereiche der GOÄ ist zu beachten, dass im Zuge der Novellierung der ärztlichen Gebührenordnung im Jahr 1996 einige Leistungsziffern anderen Abschnitten zugeordnet wurden, ohne dass eine entsprechende Anpassung von § 6 Abs.1 GOZ vorgenommen wurde.
Dazu hat die Bundeszahnärztekammer sinngemäß festgestellt, dass zahn-medizinisch notwendige Leistungen, die vor der Novellierung zugänglich waren, auch dann weiterhin von einem Zahnarzt abgerechnet werden können, wenn sie sich jetzt in formal gesperrten GOÄ-Abschnitten befinden. Außerdem bleiben für den Zahnarzt zahnmedizinisch sinnvolle Leistungen zugänglich, die neu in die GOÄ aufgenommen wurden oder durch eine Aufspaltung von Leistungen entstanden sind, die schon vorher von einem Zahnarzt abgerechnet werden durften.
Einschränkungen beim Ansatz von GOÄ-Ziffern
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