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  • 01.09.2005 | Privatabrechnung

    Provisorische Versorgung eines Patienten auf der Durchreise

    Frage: „Bei einem durchreisenden Patienten, dem ein mehrflächiges Inlay am Zahn 35 herausgebrochen war, habe ich die Zementreste aus der Kavität entfernt und eine darunter befindliche initiale Karies exkaviert. Anschließend hat meine Helferin den Zahn mit einer provisorischen Füllung verschlossen. Die Weiterbehandlung soll am Heimatort des Patienten erfolgen.  

     

    Wie kann ich diese Leistungen abrechnen und wie wäre es, wenn ich vor der provisorischen Füllung eine indirekte Überkappung durchgeführt hätte?“  

     

    Antwort: Eine provisorische Füllung ist durchaus an eine fortgebildete Helferin delegierbar. Deshalb können Sie Ihre Leistung ohne weiteres nach der GOZ-Nr. 202 abrechnen. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn Sie den Zahn vor dem provisorischen Verschluss auf andere Weise konservierend behandelt hätten. In der von ihnen erwähnten indirekten Überkappung – die als solche selbstverständlich unter der Gebührennummer 233 berechnungsfähig wäre – ist die temporäre Versorgung des Zahnes eingeschlossen.