01.04.2007 | Privatliquidation
Behandlungsfehler bei Kassenpatienten: Wie ist eine Folgebehandlung abzurechnen?
Stellt sich heraus, dass eine vertragszahnärztliche Versorgung fehlerhaft bzw. unbrauchbar ist, fordern die gesetzlichen Krankenkassen ggf. das Honorar des Behandlers über die KZV zurück. Diese wiederum nimmt dann in der Regel gegenüber dem Zahnarzt einen entsprechenden Honorarabzug bei späteren Abrechnungen vor. Unabhängig davon besteht aber immer wieder Unsicherheit darüber, wie eine Folgebehandlung zur Behebung des „Schadens“ vom Nachbehandler abzurechnen ist – als Kassenleistung oder privat? Hierzu gilt Folgendes:
Aus der Schadensminderungspflicht des Patienten folgt, dass er als gesetzlich Versicherter nach wie vor zunächst nur Anspruch auf eine vertragszahnärztliche Versorgung hat (siehe Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 1990, Az: 8 U 23/89). Ihm steht daher also keine privat(zahn)ärztliche Folgebehandlung zur Beseitigung des Schadens zu. Hierbei ist jedoch eine Ausnahme zu beachten:
Eine privatzahnärztliche Behandlung und Abrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2004, Az: VI ZR 266/03) dann möglich, wenn der Leistungskatalog der vertragszahnärztlichen Versorgung für eine adäquate Wiedergutmachung des Schadens nicht ausreicht bzw. eine GKV-Versorgung wegen besonderer Umstände unzumutbar ist. Ist also eine ZE-Versorgung derartig insuffizient, dass eine zufriedenstellende Situation nur noch durch eine Implantatversorgung erreicht werden kann, so steht dem GKV-Patienten diese Versorgung zu.
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