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  • 05.11.2010 | Privatliquidation

    Der 12-Punkte-Check für die Privatliquidation: Haben Sie an alles gedacht?

    In jeder Praxis kommt es vor: Der Patient erhält eine Rechnung, die private Versicherung verweigert die vollständige Erstattung und der Patient daraufhin die vollständige Begleichung. Achten Sie daher bereits bei Erstellung der Liquidation darauf, dass alle Anforderungen an die Rechnung nach der GOZ erfüllt sind und Sie insoweit keine Angriffspunkte liefern. Jede zahnärztliche Rechnung muss den Vorgaben des § 10 GOZ bzw. § 12 GOÄ entsprechen. Dieser Beitrag mit einer abschließenden Checkliste erläutert Ihnen daher, worauf Sie bei der Erstellung der Rechnung besonders achten müssen.  

     

    Merke!

    Mängel in der Rechnung können nicht nur zu Diskussionen und/oder Zahlungsverzögerungen führen, sondern auch teuer werden. Lässt sich die Auseinandersetzung nämlich nicht friedlich lösen, bleibt dem Zahnarzt letztlich nur die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn er auf vollständige Begleichung der Rechnung besteht. Spätestens in einem Prozess steht jedoch die gesamte Rechnung auf dem Prüfstand. Entspricht diese nicht den Vorgaben der GOZ bzw. GOÄ, ist sie ganz oder teilweise nicht fällig mit der Folge, dass die Klage möglicherweise ganz oder teilweise abgewiesen wird und der Zahnarzt die entsprechenden Prozesskosten tragen muss. Da der Zahnarzt berechtigt ist, eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren, sollte dies rechtzeitig erfolgen.  

    Datum der Leistungserbringung

    Es handelt sich hierbei um den Tag, an dem die einzelne Leistung erbracht worden ist. Es ist nicht zulässig, nur das Datum anzugeben, an dem die Behandlung abgeschlossen wurde. Dies kann passieren, wenn ein Heil- und Kostenplan komplett unter einem Tagesdatum abgerechnet wird.  

     

    Sofern eine abgerechnete Leistungsziffer mehrere, an verschiedenen Tagen vollbrachte Einzelmaßnahmen enthält, ist nur der Tag anzugeben, an dem die Leistung vollendet wurde. Dies trifft zum Beispiel bei den GOZ-Nrn. 221, 222, 501, 504, 521 oder 522, 523 zu. Prothetische Leistungen können - abgesehen von zum Beispiel Reparaturen - selten an einem einzigen Tag fertiggestellt werden. Die einzelnen Leistungsbestandteile verteilen sich auf mehrere Tage.  

    Angabe und Bezeichnung der Gebührenposition

    Die abzurechnenden Gebührenpostionen sind mit Nummer und Bezeichnung der einzelnen Leistung anzugeben. Der Leistungstext kann verkürzt wiedergegeben, darf jedoch inhaltlich nicht verändert werden. Hierzu folgendes Beispiel: