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  • 05.08.2010 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ (§ 5a)

    Unsere Beitragsreihe zu den Feinheiten und Tücken des GOZ-Paragrafenteils setzen wir mit Erläuterungen zu § 5a GOZ fort. Dieser lautet:  

     

    § 5a GOZ  

    Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung  

    Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der GOZ berechnet werden.  

    Grundsätzliche Erläuterungen zum Basistarif

    Der sogenannte „brancheneinheitliche Basistarif“ hatte zum 1. Januar 2009 den früheren „Standardtarif“ abgelöst, wobei der Basistarif nicht für Versicherte gilt, die bis zum 31. Dezember 2008 in dem Standardtarif versichert wurden. Es handelt sich beim Basistarif um einen privaten Krankenversicherungstarif, dessen Erstattungsumfang im Wesentlichen mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen zu vergleichen ist. Innerhalb des Basistarifs dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erhoben werden.  

     

    Eine Übersicht über die Personengruppen, die sich im Basistarif versichern können, finden Sie im Online-Service in der Rubrik „Praxishilfen“.  

    Leistungen aus dem Basistarif - Änderungen zum 1. April 2010