02.04.2009 | Privatliquidation
Die 50 häufigsten Abrechnungsfehler in der Privatliquidation - Teil 1
Fehler in der Abrechnung haben nicht nur einen erheblichen Honorarverlust zur Folge, oft führen sie auch zu Auseinandersetzungen mit Patienten bzw. deren Kostenerstattern. Damit Sie das Ihnen zustehende Honorar korrekt und vollständig liquidieren, haben wir für Sie die 50 häufigsten Abrechnungsfehler zusammengestellt. In diesem Beitrag stellen wir die ersten zwölf Fehler vor und erläutern, wie diese verhindert werden können.
1. Fehler: Die GOZ-Nrn. 002 und 003 wurden nicht nebeneinander berechnet
Die GOZ-Nr. 002 kann einmal je schriftlich angefordertem Heil- und Kostenplan berechnet werden - und zwar für alle Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für alle zahnärztlichen Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), nicht jedoch für die Leistungen im Abschnitt F (Prothetische Leistungen). Für die im Abschnitt F befindlichen Leistungen kann zusätzlich ein schriftlicher Heil- und Kostenplan erstellt und mit der GOZ-Nr. 003 berechnet werden. Dieser muss auch nicht vom Patienten angefordert werden.
Die GOZ-Nrn. 002 und 003 fallen insbesondere bei implantologischen und den nachfolgenden prothetischen Leistungen an. Die implantologischen Leistungen werden dann auf dem Heil- und Kostenplan nach der GOZ-Nr. 002 aufgeführt. Für eine implantatgetragene Brücke wird ein zusätzlicher Heil- und Kostenplan erstellt und mit der GOZ-Nr. 003 berechnet. Wird die GOZ-Nr. 003 nicht berechnet, hat dies bei Anwendung des Steigerungsfaktors 2,3 einen Honorarausfall von 28,45 Euro zur Folge.
2. Fehler: Für die Gegenkieferabformung wird die GOZ-Nr. 005 nicht berechnet
Die GOZ-Nr. 005 beinhaltet die Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell (auch als Teilabformung) einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung. Wird somit im Zusammenhang mit einer Präparation der Gegenkiefer abgeformt und planerisch mit in die Herstellung des Zahnersatzes einbezogen, können für diese Abformung die GOZ-Nr. 005, die tatsächlich entstandenen Kosten für die Abformmaterialien und die zahntechnischen Leistungen für die Modellherstellung im Sinne des § 9 GOZ berechnet werden. Als zahntechnische Leistung kann dafür zum Beispiel die BEB-Nr. 1.01.07.0 (Modell GKRP) der neuen BEB-Zahntechnik berechnet werden.
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