01.03.2006 | Privatliquidation
Die korrekte Privatliquidation nach § 10 GOZ
Der zahnärztliche Vergütungsanspruch wird mit Erteilung einer der GOZ entsprechenden Rechnung fällig. Erst wenn also dem Zahlungspflichtigen eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen ist, kann der Rechnungsbetrag eingefordert werden und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (zu den Rechtswirkungen einer formal unzureichenden Rechnung siehe den Beitrag in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 2/2006, S. 2). Auch führen Mängel in der Rechnung immer wieder zu vermeidbaren Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern. Wann aber ist eine Rechnung formal korrekt? Der folgende Beitrag zeigt auf, was Sie beachten sollten.
§ 10 GOZ bestimmt den Rechnungsinhalt
§ 10 GOZ regelt die Fälligkeit der zahnärztlichen Vergütung generell. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gehören zu den zahnärztlichen Leistungen neben den in der GOZ enthaltenen Leistungen auch solche, die in der GOÄ geregelt sind. Konsequenz: Zahnärztliche Leistungen, die nach der GOÄ berechnet werden, sind ebenfalls nach Maßgabe des § 10 GOZ abzurechnen. Die notwendigen Inhalte der Liquidation ergeben sich dann aus § 10 Abs. 2 bis 4 GOZ. Dabei ist die Angabe einer Diagnose nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Rechnungsstellung und damit in der Rechnung nicht anzugeben. Die Diagnose ist allenfalls aus nebenvertraglichen Pflichten dem Patienten gegenüber gesondert mitzuteilen.
Die einzelnen Rechnungsbestandteile und deren Inhalt
Folgende Rechnungsbestandteile und Informationen muss die Liquidation im Einzelnen enthalten:
Datum der Leistung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GOZ)
Die Rechnung muss das Datum der Leistungserbringung angeben – und zwar für jede einzelne auf der Rechnung aufgeführte Leistung. Wurde die Leistung in mehreren unabhängigen Teilleistungen erbracht, genügt es nicht, ein Datum für die Gesamtleistung zu benennen. In diesem Fall muss jede Teilleistung mit dem Datum ihrer Erbringung versehen werden (zum Beispiel Wurzelkanalaufbereitungen ausnahmsweise in mehreren Sitzungen).
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