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  • 07.06.2010 | Privatliquidation

    Entfernung eines Gerüstimplantats

    Frage: „Vereinzelt kommt es immer wieder mal vor, dass wir ein subperiostales Gerüstimplantat entfernen müssen. Können Sie uns erläutern, wie man das abrechnet und was man bei der Liquidation beachten muss?“  

     

    Antwort: Sicher gehört das Einbringen von subperiostalen Gerüstimplantaten längst der Vergangenheit an. Diese Implantatart wurde durch Abformen des Kieferknochens individuell angefertigt und unter der Schleim- und Knochenhaut dem Knochen direkt aufgesetzt. Dennoch bleibt es Praxen hin und wieder nicht erspart, diese Implantate bei den Patienten wieder zu entfernen, die früher mit dieser Implantatform versorgt wurden. Das folgende Fallbeispiel erläutert die in der Regel anfallenden Maßnahmen.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    13.06.  

    Regio 17, 14, 11 bis 21, 24 und 27 Anästhesie  

    10 x 009  

     

    Entfernung des gesamten subperiostalen Gerüstimplantats  

    1 x 908  

     

    Regio 17, 14, 11 bis 21, 24 und 27 Auffüllen der Knochendefekte mit alloplastischem Material  

    5 x Ä2442  

    Ä444  

     

    Regio 17, 14, 11-21, 24 und 27 einfache Hautlappenplastik  

    5 x Ä2381  

    14.06.  

    Kontrolle aller Wunden  

    5 x 329  

    23.06.  

    Nähte entfernt  

    5 x Ä2007  

    Erläuterungen: Die Infiltrationsanästhesie kann einmal je vollständig erbrachter Anästhesie bzw. einmal je Anästhesiegebiet abgerechnet werden. Eine erneute Abrechnung der Anästhesie ist in der Regel dann möglich, wenn die ursprüngliche Anästhesie nicht mehr wirkt. Wird allerdings bei noch vorhandener Anästhesie nachinjiziert, ist der Mehraufwand ggf. nur durch die Anhebung des Steigerungsfaktors abrechenbar, wobei es hierfür auch verschiedene Auffassungen und Rechtsprechungen gibt.