06.11.2008 | Privatliquidation
Gebührenpositionen mit Konfliktpotenzial:
die GOZ-Nr. 619
Leider gibt es bei der Erstellung von Privatliquidationen immer wieder Gebühren, bei denen man bereits bei der Leistungseingabe in den PC ahnt, dass es zu Erstattungsproblemen kommt, auch wenn die Liquidation mit Ansatz der entsprechenden Gebührennummer korrekt erstellt ist. Eine dieser Gebührenpositionen ist die GOZ-Nr. 619, deren korrekte Anwendungsbereiche wir in diesem Beitrag erläutern.
Allgemeines
Leistungsinhalt der Nr. 619 ist das beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen. Die Position ist einmal je Sitzung abrechenbar. Nicht abrechenbar ist die Leistung neben der GOZ-Nr. 001 in der gleichen Sitzung sowie neben den GOZ-Nrn. 603 bis 608.
Das beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen soll dazu dienen, dem Patienten (gesundheits-)schädliche Gewohnheiten vor Augen zu führen und ihn so zu motivieren, diese Gewohnheiten abzulegen.
Schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen
Unter die schädlichen Gewohnheiten fallen zum Beispiel Daumenlutschen, an Stiften knabbern, Zähneknirschen, Lippenpressen und falsche Zahnpflegegewohnheiten. Auch die Gewohnheit des Rauchens zählt darunter, da das Rauchen zum Beispiel parodontale Erkrankungen hervorrufen oder fördern kann. Weiterhin können Ablagerungen, die durch das Rauchen auf den Zähnen entstehen, Zahndefekte begünstigen.
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