01.09.2007 | Privatliquidation
GOZ-Entwurf: Die Struktur sowie Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgengebühren
In der August-Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ hatten wir über den Sachstand bei der GOZ-Novellierung informiert und auf Grundlage eines bereits bekannt gewordenen Entwurfs erste Informationen zur Ausgestaltung der neuen GOZ gegeben. Dieser Entwurf – der Ihnen online unter www.iww.de, Abruf-Nr. 072390, zur Verfügung steht – wurde lange vorbereitet, so dass wesentliche Änderungen nicht mehr zu erwarten sind. Daher stellen wir beginnend mit dieser Ausgabe die Struktur und den Leistungskatalog der geplanten Neufassung in den wesentlichen Zügen vor.
Das BMG geht anlässlich der GOZ-Novellierung von der Überlegung aus, dass sich die Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen in der vertrags- und privatzahnärztlichen Vergütung nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Deshalb baut der Entwurf maßgeblich auf den Strukturen des Bema 2004 auf. Zwei Drittel der Gebührenpositionen der neuen GOZ sollen den vergleichbaren Bema-Leistungen entsprechen. Zudem werden GOÄ-Positionen in die GOZ aufgenommen. Ergänzt wird das Verzeichnis um Leistungen, die nicht im Bema enthalten sind.
Die Struktur in der Übersicht
Das Gebührenverzeichnis enthält die Abschnitte
A. | Allgemeine zahnärztliche Leistungen |
| I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen |
| II. Anästhesieleistungen |
| III. Röntgenleistungen |
B. | Prophylaktische Leistungen |
C. | Konservierende Leistungen |
D. | Chirurgische Leistungen |
E. | Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums |
F. | Prothetische Leistungen |
G. | Kieferorthopädische Leistungen |
J. | Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen *) |
K. | Implantologische Leistungen |
Der Abschnitt A „Allgemeine zahnärztliche Leistungen“
Dieser Abschnitt enthält die Gebühren für Allgemeine Beratungen und Untersuchungen, Anästhesieleistungen sowie Röntgenleistungen.
Die Beratungsgebühren
Die Vergütungen für Beratungen werden künftig nicht mehr nach den Vorschriften der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Vorgesehen sind vier Beratungspositionen:
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