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  • 08.04.2010 | Privatliquidation

    GOZ schlechter als Bema: Wie können Sie trotzdem ein angemessenes Honorar erzielen?

    22 Jahre gibt es die GOZ´88 schon - und immer werden knapp 70 Prozent der Leistungen standardmäßig zum 2,3-fachen Satz liquidiert. Heute ist dies unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte nicht mehr angemessen. Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wie GOZ-Leistungen im Vergleich zum Bema honoriert werden?  

    Vergleich der Bewertungen im konservierend-chirurgischen Bereich

    Leistung  

    GOZ  

    Faktor 2,3 (Euro)  

    Bema  

    VdEK* (Euro)  

    Entspr. Faktor  

    Plastische Füllung, einflächig  

    205  

    19,41  

    13a  

    29,83  

    3,5  

    Plastische Füllung, zweiflächig  

    207  

    27,16  

    13b  

    36,36  

    3,1  

    Plastische Füllung, dreiflächig  

    209  

    38,80  

    13c  

    45,68  

    2,7  

    Plastische Füllung, mehrflächig  

    211  

    49,15  

    13d  

    54,08  

    2,5  

    Plastische Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone  

    218  

    19,41  

    13b/ZE  

    36,36  

    4,3  

    Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe  

    307  

    5,82  

    49  

    9,32  

    3,7  

    Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses  

    Ä2428  

    10,72  

    Ä161  

    13,98  

    3,0  

    Stiftverankerung einer Füllung  

    213  

    14,24  

    16  

    18,65  

    3,0  

    Exstirpation der vitalen Pulpa  

    236  

    14,24  

    28  

    16,78  

    2,7  

    Devitalisieren einer Pulpa  

    237  

    6,46  

    29  

    10,25  

    3,6  

    Trepanation eines (pulpatoten) Zahnes  

    239  

    8,42  

    31  

    10,25  

    2,8  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    9,06  

    41a  

    11,19  

    2,8  

    Chirurgische Wundrevision  

    331  

    12,93  

    46  

    19,58  

    3,5  

    Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes  

    313  

    36,23  

    47b  

    67,12  

    4,2  

    Exzision einer Schleimhautwucherung  

    308  

    19,41  

    50  

    34,49  

    4,1  

    Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle  

    309  

    47,86  

    51a  

    74,58  

    3,6  

    Beseitigen störender Schleimhautbänder  

    321  

    18,10  

    57  

    44,75  

    5,7  

    Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema  

    328  

    34,94  

    61  

    67,12  

    5,7  

    Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen  

    402  

    5,82  

    105  

    7,46  

    2,9  

    Beseitigen scharfer Zahnkanten  

    403  

    4,53  

    106  

    9,32  

    4,7  

    * auf Basis eines Punktwertes von 0,9322 Euro (Baden-Württemberg)  

     

    Die GOZ bietet dem Zahnarzt zwei Möglichkeiten der Berechnung, um eine angemessene Honorierung zu erzielen, und zwar:  

    Erste Möglichkeit: Bemessung der Gebühren nach § 5 Abs. 2 GOZ

    Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem 1,0- bis 3,5-fachen Gebührensatz. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Festlegung des Faktors obliegt also allein dem Zahnarzt.  

     

    Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist in der Rechnung zu begründen. Der Alltag zeigt, dass genau aus diesem Grund die Steigerungssätze in den Zahnarztpraxen oft nicht über den 2,3-fachen Satz hinaus angesetzt werden. Viele Praxen empfinden es als mühsam, jede Leistung zu beurteilen und eine entsprechende Begründung dafür zu formulieren. Oftmals wird die Leistung zwar festgehalten, aber die Behandlungsumstände (Schwierigkeit, Zeitaufwand etc.) werden nicht ausreichend dokumentiert. Dies führt zu Honorarverlusten. Durch eine optimale Dokumentation können die Leistungen auch noch im Nachhinein - zum Beispiel bei der Überarbeitung der Tagesstatistik - angepasst werden.