04.09.2008 | Privatliquidation
GOZ und/oder HOZ – was ist (künftig) maßgebliche Abrechnungsgrundlage?
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Berechnung privatzahnärztlicher Leistungen demnächst nach der so genannten „HOZ“ (Honorarordnung für Zahnärzte) oder nach der neuen GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte) erfolgen wird. Einige Praxen möchten sogar wissen, inwieweit die HOZ bereits heute Abrechnungsgrundlage ist bzw. ob die Entwürfe in die gültige GOZ von 1988 mit einbezogen werden können. Zu hören war auch schon von abgeschlossenen „Mehrkostenvereinbarungen gemäß HOZ“. Daher nachfolgend einige wichtige Klarstellungen:
Die HOZ ist keine gültige Gebührenordnung
Zwar steht nun bereits seit längerer Zeit fest, dass die derzeit gültige GOZ von 1988 teilweise nicht mehr dem wissenschaftlichen Stand der Medizin entspricht und auch die darin enthaltenen Honorare grundlegend an die derzeitige wirtschaftliche Situation angepasst werden müssen. Die meisten erhofften sich eine neue Gebührenordnung bereits zu Anfang des Jahres 2008. Der Termin konnte nicht realisiert werden, nun wird der 1. April oder 1. Juli 2009 in Betracht gezogen. Doch definitiv fest steht noch nichts.
Seit längerer Zeit haben sich verschiedene Stellen über die Neugestaltung einer Gebührenordnung Gedanken gemacht und Vorschläge schriftlich niedergelegt. So hat die Bundeszahnärztekammer ihre Erwartungen am 31. Januar 2007 unter der Überschrift „Ziele der HOZ“ veröffentlicht. Die HOZ ist allerdings nur ein unverbindlicher Vorschlag zur Gestaltung des zahnärztlichen Gebührenrechts einschließlich eines Kalkulationsrasters, der es den Zahnärzten ermöglicht, auf Basis eines bundesweiten Durchschnitts beruhende Werte mit der eigenen betriebswirtschaftlichen Situation abzugleichen. Eine Liquidationserstellung nach den Leistungsbeschreibungen und -nummern der HOZ ist definitiv nicht möglich! Dementsprechend existiert auch keine „Mehrkostenvereinbarungen nach HOZ“.
Maßgeblich sind die Bestimmungen der GOZ‘88
In praktischer Hinsicht besteht für Praxen derzeit lediglich die Möglichkeit, ihr Honorar mit der HOZ abzugleichen. Da die HOZ bei der Honorarermittlung unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine wichtige Orientierung bilden soll, können die ermittelten Honorare der derzeit gültigen GOZ gegenübergestellt werden. Selbst wenn die Ergebnisse aus der HOZ ein Mehrhonorar für verschiedene Leistungen aufzeigen, gelten für die Berechnung von zahnärztlichen Leistungen jedoch immer noch die gesetzlichen Bestimmungen der GOZ. Das heißt, dass der Steigerungsfaktor nur angehoben werden kann, wenn die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ erfüllt sind.
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