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  • 08.04.2010 | Privatliquidation

    Häufige Abrechnungsfragen zu GOÄ-Positionen

    Die Abrechnung von GOÄ-Positionen durch einen Zahnarzt bereitet immer wieder Schwierigkeiten oder führt zu Auseinandersetzungen mit Kostenträgern. Dies nehmen wir zum Anlass, häufige Abrechnungsfragen zu diesem Themenkomplex für Sie zusammenzufassen und zu beantworten.  

     

    Frage: „Kann die GOÄ-Nr. 6 auch von Zahnärzten berechnet werden?“  

     

    Antwort: Ja, bei der Untersuchung nach GOÄ-Nr. 6 handelt es sich um eine organbezogene Untersuchung, die eine oder mehrere Organsysteme in den Mittelpunkt der Untersuchung stellt. Die Gebührenposition befindet sich im Abschnitt B I der GOÄ, der gemäß § 6 Abs. 1 GOZ für Zahnärzte geöffnet ist. Somit kann die Leistung einmal je erbrachter und notwendiger Untersuchung von einem Zahnarzt bzw. einer Zahnärztin abgerechnet werden.