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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Leistungen, die in der GOZ beschrieben sind, müssen auch abrechnungsfähig sein!

    | Bekanntlich behaupten die Versicherungsgesellschaften immer wieder, einzelne Gebührenpositionen könnten nicht nebeneinander abgerechnet werden. Sie seien entweder als selbstständige Leistung zusammen mit anderen Positionen nicht abrechnungsfähig oder Bestandteil einer anderen Leistung. Diese Behauptung wird insbesondere bei Leistungen der Implantologie aufgestellt, so zum Beispiel bei der GOZ-Nr. 901 in Verbindung mit der GOÄ-Nr. 2730. Oder aber bei der Sinusbodenelevation, wo die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nr. 1467 neben den anderen abzurechnenden Positionen bestritten wird. |