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  • 05.12.2008 | Privatliquidation

    Positionen mit Konfliktpotenzial: GOZ-Nr. 621

    Die GOZ-Nr. 621 hat zum Leistungsinhalt eine „Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte. Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung“. Diese Position führt oft zu Erstattungsproblemen, wobei immer wieder behauptet wird, dass die Nr. 621 nur im Zusammenhang mit einer KFO-Behandlung berechnet werden kann.  

    Gerade nicht während einer KFO-Behandlung berechenbar

    Zunächst einmal ist es falsch, dass die GOZ-Nr. 621 während einer KFO-Behandlung berechnet werden darf. Dies ist im Gegenteil eindeutig ausgeschlossen, denn „neben den Leistungen nach den Nrn. 603 bis 608 sind Leistungen nach den Nrn. 619 bis 626 nicht berechnungsfähig“. Die einzige Ausnahme hiervon stellt die Kontrolle des Behandlungsverlaufs im Notdienst oder in Vertretungsfällen dar. Ein Zweitbehandler darf für seine durchgeführte Kontrolle die GOZ-Nr. 621 berechnen, auch wenn der Behandler, der die KFO-Behandlung durchführt, die Abschläge nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 abrechnet.  

    Leistungsinhalte der GOZ-Nr. 621

    Die Leistungsinhalte der GOZ-Nr. 621 sind vielmehr:  

     

    1. Kontrolle des Behandlungsverlaufs

    Ein Behandlungsverlauf im Sinne der GOZ-Nr. 621 ist entsprechend der Leistungsbeschreibung die Kontrolle der laufenden KFO-Behandlung, die nicht nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 durchgeführt wird. Damit KFO-Behandlungen nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 berechnet werden können, müssen die darin vorgeschriebenen Kriterien hinsichtlich der Zahl der bewegten Zahngruppen, dem Ausmaß der Zahnbewegungen sowie Art und Richtung der Zahnbewegungen während der KFO-Behandlung erfüllt werden. Wird die KFO-Behandlung zum Beispiel mit einer Mundvorhofplatte durchgeführt, können die GOZ-Nrn. 603 bis 608 dafür nicht berechnet werden, so dass für die Kontrolle die GOZ-Nr. 621 zum Ansatz kommt.  

     

    2. Weiterführung der Retention