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  • 01.06.2005 | Privatliquidation

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Die positive Resonanz unserer Leser auf unseren Test im Januar-Heft nehmen wir zum Anlass, nochmals einige Aussagen zur Abrechnung nach GOZ und GOÄ zu veröffentlichen. Sie sollen wiederum entscheiden, ob sie richtig oder falsch sind. Zusätzlich sollten Sie Ihre Auffassung begründen. Die Auflösung samt Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

     

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Bei der Präparation von Zähnen für eine Brücke kann die Abformung für das Gegenkiefermodell unter der GOZ-Nr. 005 abgerechnet werden.  

     

     

    2.  

    Die Nr. Ä 5 kann man neben der Nr. 001 abrechnen.  

     

     

    3.  

    Unter der GOZ-Nr. 210 kann nur die Politur einer dreiflächigen Amalgamfüllung abgerechnet werden.  

     

     

    4.  

    Für eine Aufbaufüllung unter einem Inlay berechnet man die Nr. 218.  

     

     

    5.  

    Für die Entfernung eines zweiwurzeligen zweiten oberen Prämolaren berechnet man die GOZ-Nr. 300.  

     

     

    6.  

    Die Resektion des Alveolarfortsatzes im unmittelbaren Anschluss an die Zahnentfernung kann man unter der Nr. 322 berechnen, sofern mindestens vier Zähne pro Kiefer extrahiert werden.  

     

     

    7.  

    Eine dreiflächige Aufbaufüllung am für eine Teleskopkrone präparierten Zahn 46 berechnet man unter der Nr. 209.  

     

     

    8.  

    Das Entfernen einer für längere Zeit definitiv befestigten provisorischen Krone berechnet man unter der GOZ-Nr. 229.  

     

     

    9.  

    Für das Anfertigen einer provisorischen Krone oder Brücke kann nur das zahnärztliche Honorar nach der entsprechenden GOZ-Nummer berechnet werden.  

     

     

    10.  

    Für die Nachkontrolle nach chirurgischem Eingriff mit Beratung muss man die Nr. 329 abrechnen.  

     

     

    11.  

    Die Verwendung einer Metallbasis bei einer Totalprothese berechtigt zur Erhöhung des Steigerungsfaktors.  

     

     

    12.  

    Wird eine abgebrochene Geschiebematrize an einer Modellgussprothese erneuert, so berechnet man dafür die GOZ-Nr. 509.  

     

     

    13.  

    Für eine provisorische Brücke kann man unter Umständen neben den GOZ-Nrn. 512 und 514 auch noch die Nr. 227 abrechnen.  

     

     

    14.  

    Eine Einzelkrone auf einem Implantat fällt grundsätzlich unter die Nr. 220.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 11 | ID 110139