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  • 01.03.2006 | Privatliquidation

    Spezifische Begründungen zur Faktorsteigerung Teil 1: Allgemeine Leistungen

    Nach der GOZ in der derzeit gültigen Fassung (GOZ 88) sind sehr viele Gebührenpositionen aus wirtschaftlicher Sicht unterbewertet, so dass es immer schwieriger wird, eine Zahnarztpraxis rentabel zu führen. Sogar viele Bema-Positionen liegen bereits über dem 2,3fachen GOZ-Honorar. Sehr viele Privatliquidationen werden dennoch teilweise durchgängig mit dem Faktor 2,3 geschrieben, wobei in vielen Fällen eine Anhebung des Gebührensatzes gerechtfertigt wäre. Die Gründe hierfür sind verschieden: Zum Teil wird eine Faktorerhöhung schlicht nicht in Erwägung gezogen, teils wird an eine Erhöhung zwar gedacht, die Voraussetzungen werden aber nicht erkannt oder sind zum Zeitpunkt der Abrechnung – mangels Dokumentation – in Vergessenheit geraten. Dieser Beitrag stellt Ihnen daher spezifische Begründungen vor, auf die eine Faktorsteigerung gestützt werden kann.  

    Behandlungsbezogene Begründung erforderlich

    Da die wirtschaftliche Praxisführung nicht die Anhebung des Steigerungsfaktors rechtfertigt (Urteil des OLG Düsseldorf, Az: 4 V 43/95 vom 7. Mai 1996), bedarf es zur Rechtfertigung eine der folgenden speziellen Besonderheiten in Bezug auf die einzelne Leistung:  

     

    • die erbrachte Leistung geht über deren Beschreibung hinaus (Leistung ist atypisch und weicht vom Durchschnittlichen ab);
    • besondere Schwierigkeit der Leistung (auch des Krankheitsfalles des Patienten);
    • besonderer Zeitaufwand der Leistung;
    • besondere Umstände bei der Ausführung (auch des Verfahrens/der Technik, im Zusammenhang mit einem Kriterium nach §5 Abs. 2 GOZ).

     

    Liegt mindestens eine dieser Fallgruppen vor, gilt es, die Überschreitung des Faktors 2,3 bezogen auf die konkrete Behandlung präzise und nachvollziehbar zu begründen. Dabei gilt unter anderem: