02.07.2008 | Privatliquidation
Verzugszins für säumige Patienten liegt jetzt bei über acht Prozent per anno
Geraten Patienten mit der Begleichung der zahnärztlichen Privatliquidation in Verzug, kann der Zahnarzt auf den eigentlichen Rechnungsbetrag gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Zins aufschlagen. Dieser beträgt 5 Prozent zuzüglich des jeweils geltenden Basiszinssatzes per anno. Den Basiszinssatz hat die Deutschen Bundesbank mit Wirkung vom 1. Januar 2008 an erhöht, wodurch sich auch die Verzugszinsen gemäß § 288 des BGB erhöhen. Nunmehr beträgt der Verzugszins bei Geschäften mit „Verbrauchern“ – hierzu zählen auch Patienten – 8,32 Prozent, im übrigen Rechtsverkehr 11,32 Prozent – jeweils bezogen auf ein Jahr.
Zahnärzte können von Patienten, die mit der Begleichung ihrer Privatrechnungen genau ein Jahr in Verzug geraten sind, nun 8,32 Prozent Verzugszins auf den eigentlichen Rechnungsbetrag fordern. Erstreckt sich der Verzug über einen längeren oder kürzeren Zeitraum, so ist der Jahreszinssatz auf die jeweilige Frist umzurechnen.
Beispiel
Ein Patient ist mit der Bezahlung der Rechnung exakt 120 Tage in Verzug. Der Verzugszins wird wie folgt ermittelt: (120 : 365 Tage) x 8,32 Prozent = 2,74 Prozent. Der Zahnarzt kann also den Rechnungsbetrag zuzüglich 2,74 Prozent Verzugszins fordern. |
Praxistipp: Unter www.basiszinssatz.de/zinsrechner steht Ihnen im Internet ein Online-Zinsrechner zur Verfügung.
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