01.07.2004 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wann darf der Zahnarzt seine Leistungen nach der GOÄ berechnen?
| Die Berechtigung für den Zahnarzt, Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu berechnen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der GOZ. Hier heißt es: "Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen." |
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