01.05.2002 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Wichtige Hinweise zur Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 203
| Immer wieder kommt es zu Erstattungsproblemen bei der GOZ-Nr. 203 („Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen“), die von Erstattern oft nur als einmal pro Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich für berechnungsfähig erklärt wird. Die Bayerische Landeszahnärztekammer und die Bundeszahnärztekammer vertreten die Auffassung, dass alle verschiedenartigen „besonderen Maßnahmen“ jeweils pro Maßnahme mit der Nr. 203 pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden können. Zur Klarstellung, dass es sich jeweils um eine Berechnung verschiedener Maßnahmen je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich handelt und nicht etwa - fehlerhaft - um eine Mehrfachberechnung der gleichen Maßnahme bei mehreren Zähnen im gleichen Abrechnungsbereich, sollten die verschiedenen einzelnen Maßnahmen je berechneter Maßnahme beschrieben werden. |
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