01.02.2000 · Fachbeitrag · Privatvereinbarung
Die „Phys“ kann als Einzelmaßnahme mit dem Kassenpatienten privat vereinbart werden!
| In letzter Zeit melden gesetzliche Krankenkassen immer häufiger Zweifel an der wirtschaftlichen Erbringung der BEMA-Position 33 (Phys) an und beantragen eine Überprüfung durch die Prüfungsausschüsse. Dabei stellt sich oft heraus, dass die Abrechnung nicht vertragsgerecht erfolgt ist. Wenn sich der Behandler schon einmal entschieden hat, die „Phys“ im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung einzusetzen, sollte er sich darüber im Klaren sein, dass die Leistungsbeschreibung heißt: J„Zusätzliche Anwendung anerkannter physikalisch-chemischer Methoden“. Demnach ist die Anwendung rein physikalischer oder rein chemischer Methoden allein oder nur das Spülen des Wurzelkanals nicht Vertragsinhalt. Nur die gleichzeitige Anwendung physikalischer und chemischer Mittel berechtigt zur Abrechnung der Position 33. |
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