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  • 01.08.2006 | Prophylaktische Leistungen

    Schreiben zur Behauptung, die GOZ-Nrn. 100/101 seien neben Ä1/Ä3 nicht berechnungsfähig

    In der Praxis kommt es leider immer wieder zu Erstattungsproblemen, wenn die GOZ-Nrn. 100/101 neben den Beratungspositionen Ä1 und Ä3 am selben Behandlungstag auf einer Liquidation aufgeführt sind. Das folgende Musterschreiben soll Sie bei der Durchsetzung Ihrer Liquidation unterstützen.  

     

    Musterschreiben

    Sehr geehrte(r) Frau / Herr,  

     

    die Einwände gegen eine Liquidation der GOZ-Nrn. 100/101 neben den Beratungspositionen Ä1 und Ä3 am selben Behandlungstag sind unberechtigt, da der Leistungsinhalt der jeweiligen Gebührenpositionen völlig unterschiedlich ist.  

     

    Die GOZ-Position 100 beinhaltet die „Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten“. Die GOZ-Position 101 beinhaltet die „Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten“.  

     

    Den Leistungstexten ist eindeutig zu entnehmen, dass Beratungen zu prophylaktischen Maßnahmen in der jeweiligen Leistung enthalten sind.Beide GOZ-Positionen sind allerdings im Zusammenhang mit einer Beratungsgebühr nicht berechnungsfähig. „Im Zusammenhang“ heißt jedoch nicht „nicht in derselben Sitzung“!  

     

    Nicht enthalten sind in den GOZ-Positionen 100 und 101 Beratungen, die anderen zahnmedizinischen Zwecken dienen und über prophylaktische Maßnahmen hinausgehen. Dies kann etwa eine Beratung zu einer konservierenden Behandlung (zum Beispiel Erläuterung von Füllungsmaterialien) sein. Ebenfalls möglich für den Ansatz der Ä1 oder Ä3 sind Aufklärungen über chirurgische Maßnahmen. Auch kann neben den GOZ-Nrn. 100/101 eine Zahnersatzberatung stattgefunden haben.  

     

    Letztlich handelt es sich mit Blick auf § 4 Abs. 2 GOZ also eindeutig um verschiedene Therapiebestandteile, so dass einer Liquidation der GOZ-Nrn. 100/101 neben den Beratungspositionen Ä1 und Ä3 am selben Behandlungstag aus gebührenrechtlicher Sicht nichts entgegensteht.  

     

    Da die Vorbehalte gegen die Liquidation in diesem Punkt offenbar auf einer Fehlinterpretation der einzelnen Gebührennummern beruhen, gehe ich davon aus, dass das Honorar hierfür nun in voller Höhe übernommen wird.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

    Weitere Argumente aus der Rechtsprechung

    Um die in dem Musterschreiben dargelegte Abrechnungssystematik weiter zu untermauern, können unter Umständen folgende Ausführungen aus der Rechtsprechung zur weiteren Begründung herangezogen werden:  

     

    • AG Burgwedel, Urteil vom 21. Februar 2002, Az 73 C 45/01:„Beratungen nach GOÄ 1 sind nur dann neben der Gebührennummer 100 berechnungsfähig, wenn die Beratung aus einem anderen Anlass erbracht wurde.“

     

    • AG Iserlohn, Urteil vom 1. März 1993, Az: 40 C 758/92: „Enthält das Gebührenverzeichnis keine ausdrückliche Regelung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis enthaltene Gebühr neben jeder anderen berechnungsfähig ist.“

     

    • BVerwG, Urteil vom 21. September 1995, Az: 2 C 33.94: „Hätte der Verordnungsgeber die Berechnung in dem vorgetragenen eingeschränkten Sinn regeln wollen, so wäre es seine Sache gewesen, dies in der Verordnung erkennbar zum Ausdruck zu bringen“