01.10.2006 | Prophylaxe
Wichtiges Abrechnungswissen zur Individualprophylaxe
In wenigen Bereichen der zahnärztlichen Tätigkeit bestehen hinsichtlich der Abrechnung nach Bema und GOZ derart gravierende Unterschiede wie bei der Individualprophylaxe. Dabei herrscht unter Fachleuten Einigkeit, dass die – seit 1987 nie überarbeiteten (!) – GOZ-Bestimmungen fachlich schwer nachzuvollziehen und zum Teil sogar unlogisch sind. Dies betrifft vor allem die Kombinierbarkeit der Gebührennummern mit anderen Leistungsziffern. Nachfolgend erläutern und kommentieren wir diese Bestimmungen im Zusammenhang.
Vier GOZ-Nummern für individualprophylaktische Leistungen
Für die Abrechnung prophylaktischer Leistungen finden sich in der GOZ folgende vier Gebührennummern:
GOZ-Nr. 100 | Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten |
GOZ-Nr. 101 | Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten |
GOZ-Nr. 102 | Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung |
GOZ-Nr. 200 | Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn |
Allgemeine Grundsätze
Alle angeführten GOZ-Nummern sind ausschließlich für die individuelle Unterweisung eines Patienten, nicht hingegen für Mundhygienemaßnahmen bei Gruppen – beispielsweise in Kindergärten – ansatzfähig. Bei den Nrn. 100 und 101 ist unbedingt darauf zu achten, dass die aufgewandte Zeit dokumentiert wird, wobei gegebenenfalls auch eine Aufteilung auf mehrere Sitzungen möglich ist. Ebenso ist auf die Einhaltung der bei den einzelnen Nummern angegebenen Zeitintervalle zu achten. Dies ist in der täglichen Praxis ziemlich mühsam, lässt sich jedoch durch den Einsatz einer geeigneten Computersoftware erheblich vereinfachen.
Im Gegensatz zu den entsprechenden Bema-Nummern sind die Prophylaxe-Positionen der GOZ bei allen Privatpatienten ohne altersmäßige Beschränkung abrechenbar. Zudem können alle vier Prophylaxeleistungen an entsprechend fortgebildete Mitarbeiterinnen delegiert werden.
GOZ-Nr. 100
Die GOZ-Nr. 100 umfasst vom Inhalt her diejenigen Maßnahmen, die im Bema auf die Positionen IP 1 und IP 2 aufgeteilt sind. Sie ist also immer dann berechenbar, wenn ein Mundhygienestatus erhoben und der Patient – abhängig vom Ergebnis – individuell über relevante mundhygienische Fakten aufgeklärt wird.
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