01.07.2010 | Prothetik
Änderung der Festzuschuss-Richtlinien beschlossen: Folgen für die GOZ-Abrechnung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 20. Mai 2010 beschlossen, die Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie), zu ändern. Dadurch werden gesetzlich krankenversicherte Patienten künftig einen erweiterten Zuschussanspruch auf festsitzenden Zahnersatz zu Lasten ihrer gesetzlichen Krankenkasse haben. Das Bundesministerium für Gesundheit muss diesem Beschluss noch formal zustimmen, so dass bei Redaktionsschluss der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt war.
Insbesondere der Anspruch bei der Versorgung mit Brücken oder prothetischen Kronen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist künftig nicht mehr davon abhängig, ob der Gegenkiefer mit einem festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz versorgt ist. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Konsequenzen sich hieraus für eine Abrechnung nach der GOZ ergeben.
Anwendungsbereich der Regelversorgung wird ausgedehnt
Nach den bislang geltenden Richtlinien-Vorgaben ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich nur dann als Regelversorgung möglich, wenn im Gegenkiefer entweder noch eigene Zähne oder aber ebenfalls festsitzender Zahnersatz vorhanden waren. Die Richtlinie A. 3. Satz 3 lautet bislang wie folgt: „Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.“
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen kam im April 2009 zu dem Ergebnis, dass keine evidenzbasierten Aussagen getroffen werden könnten, ob bzw. welchen Einfluss die Beschaffenheit der Gegenbezahnung auf die Entscheidung hat, einen teilbezahnten Kiefer mittels festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz zu versorgen. Folglich gäbe es für die bisherige Regelung in Abschnitt A. Nr. 3, Sätze 1, 2, und 3 der Festzuschuss-Richtlinie keinen medizinisch-wissenschaftlichen Beleg, dass die Regelversorgung davon abhängig gemacht werden könne, ob der Gegenkiefer festsitzend oder herausnehmbar versorgt ist.
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