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  • Recht

    Berechnung von Ausfallhonorar bei Nichterscheinen eines Patienten?

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine Praxis einem Patienten, der einen Behandlungstermin nicht oder nicht rechtzeitig absagt, Schadenersatz wegen Honorarausfalls in Rechnung stellen? Die überwiegende Rechtsprechung geht dahin, dass einem Zahnarzt ein Ausfallhonorar nur dann zusteht, wenn ihm durch das Nichterscheinen des Patienten zum Termin ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist, das heißt die eigens für den Patienten bereit gehaltene Behandlungszeit nicht durch die Möglichkeit ausgefüllt wird, in dieser Zeit einen anderen Patienten zu behandeln.

    Dies ist in der Regel nur in einer reinen Bestellpraxis der Fall, die Termine relativ weitläufig vergibt und ausschließlich für einen Patienten reserviert, so dass bei Nichterscheinen dieses Patienten eine tatsächliche Wartezeit auf den nächsten Patienten und damit verbunden ein Honorarausfall entsteht. Dies wiederum erfordert, dass der Patient ohne vorherige Terminabsage einfach zum Termin nicht erscheint oder so kurzfristig den Termin absagt, dass es der Praxis nicht möglich ist, kurzfristig einen anderen Patienten einzubestellen oder Termine zu verlegen. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht der Praxis durch das Nichterscheinen des Patienten zum Termin ein tatsächlicher Honorarausfall.

    Wie wird der Honorarausfall berechnet?

    Man könnte nun daran denken, diesen Honorarausfall unter Berücksichtigung der ausgefallenen Behandlungszeit nach dem durchschnittlichen Umsatz zu berechnen, den die Praxis in dieser Zeit erzielen könnte. Hierbei handelt es sich jedoch mehr oder weniger um einen unzulässigen pauschalierten Schaden, da der konkrete Umsatzausfall, der für die ausgefallene Behandlung entstanden ist, geringer oder höher sein kann. Rechtlich geboten ist daher eine Berechnung des Honorarausfalls danach, was der Zahnarzt an bestimmten Leistungen bei dem betreffenden Patienten in der ausgefallenen Behandlungszeit erbracht hätte. Das aus dieser Behandlung resultierende Honorar – selbstverständlich ohne Materialkosten, da diese nicht verbraucht wurden – könnte dem Patienten als Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden (zum Beispiel Amtsgericht Westerburg, Urteil vom 16. Oktober 1998, Az: 22 C 1963/97; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 31. März 1999, Az: 3 S 214/98; Landgericht Konstanz, Urteil vom 27. Mai 1994, Az: 1 S 237/93).

    Hinweis an den Patienten: Absage spätestens 24 Stunden vor dem Termin

    Angesichts der noch nicht einheitlichen Rechtsprechung zum Ausfallhonorar empfiehlt es sich, den Patienten entweder mit dem Anamnesebogen, dem Heil- und Kostenplan oder am besten bei der Terminvergabe den schriftlichen Hinweis zu erteilen, dass der Termin ausschließlich für ihn und seine Behandlung vergeben und freigehalten wird und dass daher die Nichteinhaltung des Termins möglichst 24 Stunden vorher mitzuteilen ist. Bei nicht rechtzeitiger Terminabsage könnte es anderenfalls erforderlich sein, den durch den Behandlungsausfall entstehenden Schaden in Rechnung zu stellen.

    Schriftliche Vereinbarung über Entschädigung kann getroffen werden

    Alternativ wäre es möglich, anlässlich der Terminvergabe eine verbindliche schriftliche Vereinbarung zu treffen – unter Hinweis darauf, dass für den Fall der Nichteinhaltung des Termins eine Entschädigung in Höhe des Honorars für die in dem Termin vorgesehenen Leistungen vereinbart wird. Die Vereinbarung könnte folgendermaßen lauten:

    Vereinbarung

    Ich habe in meiner Bestellpraxis für Ihre Behandlung einen Termin am _________________   um _____________ Uhr freigehalten. Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, ohne mich darüber rechtzeitig zu informieren, können dadurch erhebliche finanzielle Einbußen durch Ausfallzeiten entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der für Sie vorgesehenen Behandlungszeit keine anderen Patienten behandelt werden können. Für diesen Fall wird Ihnen daher das Honorar für die im Behandlungstermin vorgesehenen Leistungen in Rechnung gestellt werden.

    ________________________
    Unterschrift Zahnarzt

    Ich bin mit der oben genannten Regelung einverstanden.

    ________________________
    Unterschrift Patient

    (Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg)

    Quelle: Privatliquidation aktuell - Ausgabe 06/2001, Seite 1

    Quelle: Ausgabe 06 / 2001 | Seite 1 | ID 104641