Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Recht

    Privatliquidation bei Kindern und Jugendlichen: Hierauf müssen Sie achten!

    von Rechtsanwalt und Zahnarzt Dr. Wieland Schinnenburg, Hamburg, www.wieland-schinnenburg.de

    In vielen Fällen ist die Behandlung von Kindern schwierig, da sie immer noch Angst vor dem Zahnarzt haben. Die meisten Zahnärzte wissen jedoch nicht, dass die Behandlung von Kindern besondere rechtliche Probleme mit sich bringen kann. Gerade im Bereich der Privatliquidation können die vertraglichen Beziehungen unerwünschte juristische Konsequenzen haben. So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Honorarforderungen nicht oder erst nach längerem Schriftwechsel beglichen werden, weil die Voraussetzungen für die Liquidation nicht klar sind. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen die wesentlichen Aspekte, die Sie als Zahnarzt in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten.  

    Ausgangspunkt ist ein wirksamer Behandlungsvertrag

    Bei der Behandlung von minderjährigen Patienten ist zunächst besonders darauf zu achten, dass ein wirksamer Behandlungsvertrag vorliegt bzw. zustande kommt.  

     

    Erscheint ein volljähriger Patient (Vollendung des 18. Lebensjahres) in der Praxis und begibt sich in die Behandlung des Zahnarztes, kommt allein dadurch ein Behandlungsvertrag zustande. Hierfür bestehen keine Formerfordernisse, das heißt es ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Grundsätzlich bedarf es nicht einmal einer mündlichen Vereinbarung. Es reicht in der Regel, dass sich der Patient wortlos in den Behandlungsstuhl setzt und es zulässt, dass der Zahnarzt die Zähne untersucht oder nach entsprechender Ankündigung zum Beispiel den Zahnstein entfernt. Die Juristen nennen dies schlüssiges oder konkludentes Verhalten.  

     

    Für den Zahnarzt ist es sehr wichtig, dass die Gerichte so geringe Anforderungen an das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages stellen. Mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrages verpflichtet sich nämlich der Patient zur Zahlung der Vergütung. Ein Privatpatient muss diese selbst zahlen, bei einem Kassenpatienten ist seine Krankenkasse dazu verpflichtet.  

    Besonderheit: Vertrag über die Behandlung von Minderjährigen