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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Privatliquidation: Wer bekommt die Rechnung?

    von RAin und FAin MedR Anja Mehling, Hamburg

    | Im Praxisalltag kommt es regelmäßig vor, dass der Patient mitteilt, über einen Dritten ‒ ein Elternteil oder der Ehepartner ‒ versichert zu sein. Daran schließt sich ebenso regelmäßig die Bitte an, die Rechnung auf den (Haupt-)Versicherungsnehmer auszustellen. Ob die Rechnung damit tatsächlich auf den Richtigen ausgestellt wird, ist allerdings eine andere Frage. Die Zahnarztpraxis sollte dies vorher klären, damit die Honorarforderung im Zweifel auch durchgesetzt werden kann. |

    Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Patienten

    Für die Frage, gegen wen Honoraransprüche zu richten sind, ist ausschlaggebend, mit wem der Behandlungsvertrag abgeschlossen worden ist. Das ist grundsätzlich der jeweilige Patient. Besonderheiten ergeben sich bei der Behandlung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Patienten.

     

    • Geschäftsunfähige Patienten: Sofern minderjährige Patienten noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, sind sie geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Das gilt auch für Erwachsene gleich welchen Alters, die aufgrund einer pathologischen Geistesstörung oder Geistesschwäche dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden können (§ 104 Nr. 2 BGB). Verträge mit geschäftsunfähigen Patienten sind nichtig (§ 105 Nr. 1 i. V. m. § 104 BGB). Verträge über deren Behandlung können nur mit den Sorgeberechtigten/Eltern bzw. mit den Betreuern geschlossen werden. Die Rechnung ist daher auf die zur Personensorge berechtigten Elternteile oder den Betreuer auszustellen.