01.09.2005 | Recht
„Verwandtenklausel“: Die Familie muss nicht gratis behandelt werden
Für viele Zahnärzte ist es ärgerlich, wenn Rechnungen für ihre (privat) krankenversicherten Verwandten auf Grund der so genannten „Verwandtenklausel“ von der PKV nicht erstattet werden. Gratis-Behandlungen sind grundsätzlich nicht einzusehen, denn schließlich werden hier – genauso wie bei fremden Dritten – Leistungen erbracht, die eine Honorierung verdienen. Durch die „Verwandtenklausel“ ist aber nicht in allen Fällen eine Erstattung vollständig ausgeschlossen. Es bedarf einer differenzierteren Betrachtungsweise.
Erstattungs-Ausschlüsse im Versicherungsvertrag
Bei den Versicherungsabschlüssen werden in aller Regel die Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen(PKV), die MBKK, zugrunde gelegt. Diese sind damit wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrages. In § 5 enthalten die MBKK unter Nr. 1g eine Klausel, wonach für (zahn-)ärztliche Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder die PKV nur nachgewiesene Sachkosten erstattet (= Verwandtenklausel). Bei einigen Versicherungstarifen wird das noch durch spezielle Regelungen ergänzt. Durch eine derartige Klausel wollen sich die Versicherungen vor Manipulation und Übermaßbehandlung schützen.
Da die Klausel nur auf die Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder abstellt, sind Rechnungen von Schwiegersöhnen, Schwägern etc. sowie anderer (Zahn-)Ärzte oder eines Krankenhauses davon unberührt. Sehr wohl gilt sie aber auch bei stationärer Behandlung, wenn nicht das Krankenhaus die Rechnung stellt, sondern der Chefarzt.
Die Verwandtenklausel wurde 2001 vom Bundesgerichtshof (BGH) geprüft und für rechtens erklärt (Urteil vom 21. Februar 2001, Az: IV ZR 11/00).
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