01.04.2002 · Fachbeitrag · Recht
Vorsicht bei der Beantwortung versicherungsrechtlicher und -vertraglicher Anfragen: Schadenersatz droht!
| Häufig fordern private Krankenversicherungen nach Einreichung von Heil- und Kostenplänen Auskünfte bei den behandelnden Zahnärzten ein. Im Prinzip hat ein Krankenversicherer Anfragen, die aus einem Versicherungsvertrag resultieren, an seinen Vertragspartner - nämlich den Versicherten - zu richten. Allein dieser ist gegenüber dem Krankenversicherer auf Grund des Versicherungsvertrages unter Umständen zur Auskunft verpflichtet. Rechtsbeziehungen zwischen Krankenversicherern und den behandelnden Zahnarztpraxen bestehen nicht, deshalb kann ein Versicherer keine direkten Auskunftsrechte gegenüber dem behandelnden Zahnarzt geltend machen. |
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