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  • 01.03.2002 · Fachbeitrag · Recht

    Was muss bei der Berechnung von Ausfallhonorar beachtet werden?

    | Jeder Zahnarzt hat es schon einmal erlebt: Trotz eines festen Termins für eine zeitaufwendige Behandlung kommt der Patient nicht, ohne den Termin rechtzeitig abzusagen. Der Ärger ist groß und man überlegt, ob man ein Ausfallhonorar in Rechnung stellen kann. In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 6/2001 hatten wir uns auf den Seiten 1 und 2 mit dieser Frage befasst. Unter anderem hatten wir ein Muster für eine Vereinbarung abgedruckt, mit dem sich der Patient verpflichtet, bei einem nicht rechtzeitig abgesagten Termin dem Zahnarzt den entstandenen Schaden zu ersetzen.Doch dann lauten die entscheidenden Fragen: Welchen Betrag kann ich dem Patienten in Rechnung stellen? Und wie muss diese Rechnung aussehen? |