06.11.2008 | Rechtsprechung
OVG Münster kippt Einschränkungen der Beihilfe bei Implantatbehandlungen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de
Mit zwei Entscheidungen vom 15.08.2008 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Dienstherrn verpflichtet, im Rahmen der Beihilfe Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu übernehmen, obwohl keine der von den Beihilfevorschriften geforderten Indikationen vorlag. Begründung: Derartige Einschränkungen auf bestimmte Indikationen verstießen gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Urteile unter Abruf-Nrn: 083396 und 083237.
1. Fall: Implantatbehandlung in regio 22
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 A 2861/06 hat das Gericht das Land NRW zur Kostenübernahme für eine Implantatbehandlung in regio 22 im Rahmen der Beihilfe in Höhe von 951,56 Euro nebst Zinsen verurteilt. Im Vorfeld war lediglich eine Pauschalzahlung in Höhe von 125 Euro erfolgt. Eine weitere Beihilfegewährung lehnte das Land ab.
Hierüber kam es zum Rechtsstreit, den das Land NRW in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden gewann. Nach Auffassung des VG war eine Kostenübernahme nach Beihilferecht nicht möglich. Die Aufwendungen für die Implantatversorgung seien nicht beihilfefähig, weil keine der in § 4 Abs. 2 Lit b Satz 1 Beihilfeverordnung (BVO) genannten Indikationen einschlägig sei.
Gegen dieses Urteil legte die Beamtin Berufung ein – mit Erfolg! Das OVG Münster wies darauf hin, dass es keine sinnvolle Alternative zu der Implantatversorgung gegeben hätte. Aus der Entscheidung des Patienten für die bestmögliche medizinische Versorgung sei nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Beihilfeanspruch in vollem Umfang entfällt.
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