04.02.2011 | Röntgenleistungen
Röntgen: Welche Position ist jeweils korrekt?
Die bildgebende Diagnostik gehört zum absoluten Tagesgeschäft in der Zahnarztpraxis. Gerade deshalb sind präzise Abrechnungskenntnisse in diesem Bereich sehr wichtig. Unvollständige bzw. unzureichende Liquidationen von Röntgenleistungen können in der Summe schnell zu einem ansehnlichen Honorarverlust führen. Um dies zu vermeiden, vermittelt dieser Beitrag anhand von verschiedenen Berechnungsbeispielen oft vernachlässigte Abrechnungsgrundsätze und -optionen in der Privatliquidation (PKV) - auch im Vergleich zum Kassenbereich (GKV).
Allgemeines
Die Berechnung der Ä5000 (PKV) wird je Projektion vorgenommen und nicht je Zahn. Die Bema-Position Rö2 (Ä925a) wird einmal für bis zu zwei Aufnahmen in Ansatz gebracht, wobei die Abrechnungsbestimmung fordert, dass bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne bzw. das Gebiet ihrer Wurzelspitzen mit einer Aufnahme erfasst werden sollen.
Erster Fall
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
| Eingehende Untersuchung | 001 | 01 |
| Beratung | Ä1 | - |
| OPG (Klärung der Wurzeltopographie der 8er) 38 retiniert und verlagert | Ä5004 | Ä935d |
38 | Leitungsanästhesie | 010 | L1 |
38 | Infiltrationsanästhesie | 009 | I |
38 | Entfernung nach Aufklappung | 304 | Ost2 |
38 | Röntgenkontrollaufnahme | ? | ? |
38 | Zusätzliche Leitungsanästhesie (lange Dauer) | 010 | L1 |
38 | Wurzelrestentfernung | - | - |
38 | Röntgenkontrollaufnahme (o.B.) | ? | ? |
38 | Streifen und Nähte gelegt | - | - |
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Ä 70 | 7700 |
Korrekte Berechnung: PKV: 2 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 2 x Ä925a
Erläuterungen: Werden in derselben Sitzung aufgrund unterschiedlicher klinischer Situationen mehrere Röntgenaufnahmen von einem Zahn erforderlich, so kann die GOÄ-Nr. 5000 (PKV) je Aufnahme gesondert berechnet werden. Das gilt im übertragenen Sinne auch für die Rö2 in der GKV. Es bleibt zu berücksichtigen, dass die GOÄ-Nr. 5000 (kleiner Gebührenrahmen!) beim Faktor 1,8 mit 5,24 Euro honoriert ist, während die Rö2 (Ä925a bis zwei Aufnahmen) bei einem Punktwert von 0,9322 mit 11,19 Euro bewertet ist. Daher sollte der besondere Schwierigkeitsgradund Zeitaufwand bei der Berechnung der GOÄ-Nr. 5000 berücksichtigt werden. Eine Vereinbarung über den 2,5-fachen Steigerungsfaktor hinaus ist jedoch gemäß § 2 Abs.3 der GOÄ nicht erlaubt.
Zweiter Fall
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
| Symptombezogene Untersuchung (Schmerzfall) | Ä5 |
|
| Beratung | Ä1 | Ä1 |
24 | Vitalitätsprüfung | 007 | ViPr |
24 | Röntgenaufnahme (verbreiterter Periodontalspalt) | ? | ? |
24 | Infiltrationsanästhesie (zwei Einstiche) | 2 x 009 | I |
24 | Kofferdam gelegt | 204 | bMF |
24 | Vitalexstirpation, je Kanal | 2 x 236 | 2x VitE |
24 | Wurzelkanalaufbereitung | 2 x 241 | 2x WK |
24 | Elektrometrische Längenbestimmung, je Kanal | 2 x 240 | - |
24 | Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, | 2 x 242 | - |
24 | Röntgenmessaufnahme | ? | ? |
24 | Zweite Röntgenmessaufnahme nach weiterer | ? | ? |
24 | Wurzelfüllung, je Kanal | 2 x 244 | 2 x WF |
24 | Röntgenaufnahme (WF-Kontrolle) | ? | ? |
24 | Provisorischer Verschluss | - | - |
Korrekte Berechnung: PKV: 4 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 4 x Ä925a
Erläuterungen: Wie im vorangegangenen Fallbeispiel werden bei unterschiedlicher klinischer Situation mehrere Röntgenbilder am selben Zahn in derselben Sitzung erforderlich. Daher ist jede einzelne Aufnahme gesondert berechnungsfähig. Auch hier sollte die geringe Bewertung der GOÄ-Nr. 5000 soweit angemessen im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
Die Berechnung der im Rahmen einer endodontischen Behandlung notwendigen Röntgenmessaufnahme erfolgt ebenfalls nach der GOÄ-Nr. 5000. Die Verwendung einer Nadel oder eines Guttaperchastiftes gilt nicht als Einbringung von Kontrastmittel, daher findet die GOÄ-Nr. 370 keine Anwendung.
Die GOÄ-Nr. 370 könnte allerdings ggf. im Zusammenhang mit der GOÄ-Nr. 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln) stehen. Diese Position ist im zahnärztlichen Bereich beispielsweise für die Darstellung eines Fistelganges oder einer Zyste möglich (ggf. zuzüglich der GOÄ-Nr. 5298).
Dritter Fall
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
| Eingehende Untersuchung | 001 | 01 |
| Beratung (15 Minuten) | Ä3 | - |
| OPG (Erstuntersuchung - Screening) UK Speichelstein | Ä5004 | Ä935d |
UK | Aufbissaufnahme (Lagebestimmung Speichelstein) | ? | ? |
regio 45 | Leitungsanästhesie | 010 | L1 |
regio 45 | Operative Entfernung Speichelstein | Ä1519 | Ä1519 |
| OP-Zuschlag | Ä443 | - |
regio 45 | Zusätzliche Leitungsanästhesie (lange Dauer) | 010 | L1 |
regio 45 | Nähte gelegt | - | - |
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Ä 70 | 7700 |
Korrekte Berechnung: PKV: 1 x GOÄ-Nr. 5095 (ggf. GOÄ-Nr. 5298 zusätzlich), GKV: 1 x Ä935a
Erläuterungen: Die Aufbissaufnahme wird mit einem Röntgenfilm im Format 5 x 8 cm angefertigt und gilt als Schädelteilaufnahme. Unter den Schädelteilaufnahmen können auch Gelenkaufnahmen oder Röntgenaufnahmen eines Kiefers bzw. einer Kieferhälfte in Ansatz gebracht werden. Hier ist ein weiterer Unterschied zwischen PKV und GKV zu beachten:
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
KG rechts und links | Jeweils eine Gelenkaufnahme | 2 x Ä5095 | 2 x Ä935a |
KG rechts | Zwei Gelenkaufnahmen aus verschiedenen Ebenen | 2 x Ä5095 | 1 x Ä935b |
Vierter Fall
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
| Eingehende Untersuchung | 001 | 01 |
| Beratung | Ä1 | - |
OK/UK | Bissflügelaufnahmen (Kariesdiagnostik), zwei Röntgenaufnahmen (orthoradial und mesial-exzentrisch) | ? | ? |
Korrekte Berechnung: PKV: 4 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 1 x Ä925b
Erläuterungen: Werden bei gleicher klinischer Situation in derselben Sitzung Röntgenbilder angefertigt, so ist die Anzahl der Aufnahmen für die Be- bzw. Abrechnung entscheidend. Bissflügelaufnahmen werden dabei nach GOÄ-Nr. 5000 (PKV) bzw. Ä925a/b (Bema) berechnet. Sind bedingt durch individuelle anatomische Verhältnisse mehrere Aufnahmen von einem Zahn in derselben Sitzung erforderlich, so kann jede Aufnahme gesondert berechnet werden. In der Bema-Abrechnung werden seit 1997 die Röntgenbefunde in Form von Ziffern angegeben: 0 = Bissflügelaufnahme, 1 = Kons./Chir., 2 = Gelenkaufnahme, 3 = KFO, 4 = PAR, 5 = ZE.
Fünfter Fall
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
| Symptombezogene Untersuchung (Schmerzen im Seitenzahnbereich links) | Ä5 |
|
| Beratung | Ä1 | Ä1 |
OK/UK | Orthopantomogramm (Fokussuche) | Ä5004 | Ä935d |
28, 38 | Zwei Röntgenaufnahmen (Klärung der Wurzeltopographie) | ? | ? |
Korrekte Berechnung: PKV: 2 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 1 x Ä925a
Erläuterungen: Neben dem Orthopantomogramm sind Einzelaufnahmen berechnungsfähig. Allerdings wird im Bema der Röntgenstatus durch die gleichzeitige Anfertigung eines OPG ausgeschlossen.
Sechster Fall
Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. | Bema-Nr. |
| Kieferorthopädische Untersuchung | Ä6 | 01k |
| Beratung | Ä1 | - |
OK/UK | Orthopantomogramm | Ä5004 | Ä935d |
| Fernröntgenaufnahme | ? | ? |
| Kephalometrische Auswertung | 602 | 118 |
Korrekte Berechnung: PKV: 1 x GOÄ-Nr. 5090/5095 (ggf. GOÄ-Nr. 5298), GKV: 1 x Ä934a
Erläuterungen: Die Fernröntgenaufnahme (FRS) wird im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung mehrfach erforderlich. Die zeichnerische Auswertung des Fernröntgenbildes (GOZ-Nr. 602, je Methode/Bema-Nr. 118) gibt nicht nur Hinweise zur Diagnose, sie dient auch der Erkennung von Wachstumstendenzen. Die Anfertigung eines Fernröntgenbildes kann allerdings in der GKV im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung nur zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden. Bei der Frühbehandlung ist die Berechnung nur bei skelettalen Dysgnathien (einmal) abrechnungsfähig.
Im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung kann auch die Röntgenaufnahme der Hand zur Bestimmung des Skelettalters erforderlich werden. Die Berechnung erfolgt nach GOÄ-Nr. 5037 (ggf. GOÄ-Nr. 5298 zusätzlich) in der PKV und nach Ä928 im Bema. In einzelnen Zahnärztekammern gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Berechnung der Fernröntgenaufnahme in der PKV. Es stehen die GOÄ-Nr. 5090 (Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen) bzw. GOÄ-Nr. 5095 (Schädelteilaufnahme, je Spezialprojektion, je Teil) zur Verfügung. Entweder sollte die Fernröntgenaufnahme nach GOÄ-Nr. 5090 auch bei einer Ebene berechnet werden oder nach GOÄ-Nr. 5095 - ggf. mit erhöhtem Steigerungsfaktor.
Weiterführender Hinweis
- Zum digitalen Röntgen finden Sie einen Beitrag im Leserforum auf Seite 16.