Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2011 | Röntgenleistungen

    Röntgen: Welche Position ist jeweils korrekt?

    Die bildgebende Diagnostik gehört zum absoluten Tagesgeschäft in der Zahnarztpraxis. Gerade deshalb sind präzise Abrechnungskenntnisse in diesem Bereich sehr wichtig. Unvollständige bzw. unzureichende Liquidationen von Röntgenleistungen können in der Summe schnell zu einem ansehnlichen Honorarverlust führen. Um dies zu vermeiden, vermittelt dieser Beitrag anhand von verschiedenen Berechnungsbeispielen oft vernachlässigte Abrechnungsgrundsätze und -optionen in der Privatliquidation (PKV) - auch im Vergleich zum Kassenbereich (GKV).  

     

    Allgemeines

    Die Berechnung der Ä5000 (PKV) wird je Projektion vorgenommen und nicht je Zahn. Die Bema-Position Rö2 (Ä925a) wird einmal für bis zu zwei Aufnahmen in Ansatz gebracht, wobei die Abrechnungsbestimmung fordert, dass bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne bzw. das Gebiet ihrer Wurzelspitzen mit einer Aufnahme erfasst werden sollen.  

     

    Erster Fall

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

     

    Eingehende Untersuchung  

    001  

    01  

     

    Beratung  

    Ä1  

    -  

     

    OPG (Klärung der Wurzeltopographie der 8er)  

    38 retiniert und verlagert  

    Ä5004  

    Ä935d  

    38  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    L1  

    38  

    Infiltrationsanästhesie  

    009  

    I  

    38  

    Entfernung nach Aufklappung  

    304  

    Ost2  

    38  

    Röntgenkontrollaufnahme
    (erschwerte operative Bedingungen)  

    ?  

    ?  

    38  

    Zusätzliche Leitungsanästhesie (lange Dauer)  

    010  

    L1  

    38  

    Wurzelrestentfernung  

    -  

    -  

    38  

    Röntgenkontrollaufnahme (o.B.)  

    ?  

    ?  

    38  

    Streifen und Nähte gelegt  

    -  

    -  

     

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  

    Ä 70  

    7700  

     

    Korrekte Berechnung: PKV: 2 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 2 x Ä925a  

     

    Erläuterungen: Werden in derselben Sitzung aufgrund unterschiedlicher klinischer Situationen mehrere Röntgenaufnahmen von einem Zahn erforderlich, so kann die GOÄ-Nr. 5000 (PKV) je Aufnahme gesondert berechnet werden. Das gilt im übertragenen Sinne auch für die Rö2 in der GKV. Es bleibt zu berücksichtigen, dass die GOÄ-Nr. 5000 (kleiner Gebührenrahmen!) beim Faktor 1,8 mit 5,24 Euro honoriert ist, während die Rö2 (Ä925a bis zwei Aufnahmen) bei einem Punktwert von 0,9322 mit 11,19 Euro bewertet ist. Daher sollte der besondere Schwierigkeitsgradund Zeitaufwand bei der Berechnung der GOÄ-Nr. 5000 berücksichtigt werden. Eine Vereinbarung über den 2,5-fachen Steigerungsfaktor hinaus ist jedoch gemäß § 2 Abs.3 der GOÄ nicht erlaubt.  

     

    Zweiter Fall

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

     

    Symptombezogene Untersuchung (Schmerzfall)  

    Ä5  

     

     

    Beratung  

    Ä1  

    Ä1  

    24  

    Vitalitätsprüfung  

    007  

    ViPr  

    24  

    Röntgenaufnahme (verbreiterter Periodontalspalt)  

    ?  

    ?  

    24  

    Infiltrationsanästhesie (zwei Einstiche)  

    2 x 009  

    I  

    24  

    Kofferdam gelegt  

    204  

    bMF  

    24  

    Vitalexstirpation, je Kanal  

    2 x 236  

    2x VitE  

    24  

    Wurzelkanalaufbereitung  

    2 x 241  

    2x WK  

    24  

    Elektrometrische Längenbestimmung, je Kanal  

    2 x 240  

    -  

    24  

    Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden,
    je Kanal  

    2 x 242  

    -  

    24  

    Röntgenmessaufnahme  

    ?  

    ?  

    24  

    Zweite Röntgenmessaufnahme nach weiterer
    Kanalaufbereitung  

    ?  

    ?  

    24  

    Wurzelfüllung, je Kanal  

    2 x 244  

    2 x WF  

    24  

    Röntgenaufnahme (WF-Kontrolle)  

    ?  

    ?  

    24  

    Provisorischer Verschluss  

    -  

    -  

     

    Korrekte Berechnung: PKV: 4 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 4 x Ä925a  

     

    Erläuterungen: Wie im vorangegangenen Fallbeispiel werden bei unterschiedlicher klinischer Situation mehrere Röntgenbilder am selben Zahn in derselben Sitzung erforderlich. Daher ist jede einzelne Aufnahme gesondert berechnungsfähig. Auch hier sollte die geringe Bewertung der GOÄ-Nr. 5000 soweit angemessen im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.  

     

    Die Berechnung der im Rahmen einer endodontischen Behandlung notwendigen Röntgenmessaufnahme erfolgt ebenfalls nach der GOÄ-Nr. 5000. Die Verwendung einer Nadel oder eines Guttaperchastiftes gilt nicht als Einbringung von Kontrastmittel, daher findet die GOÄ-Nr. 370 keine Anwendung.  

     

    Die GOÄ-Nr. 370 könnte allerdings ggf. im Zusammenhang mit der GOÄ-Nr. 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln) stehen. Diese Position ist im zahnärztlichen Bereich beispielsweise für die Darstellung eines Fistelganges oder einer Zyste möglich (ggf. zuzüglich der GOÄ-Nr. 5298).  

     

    Dritter Fall

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

     

    Eingehende Untersuchung  

    001  

    01  

     

    Beratung (15 Minuten)  

    Ä3  

    -  

     

    OPG (Erstuntersuchung - Screening) UK Speichelstein  

    Ä5004  

    Ä935d  

    UK  

    Aufbissaufnahme (Lagebestimmung Speichelstein)  

    ?  

    ?  

    regio 45  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    L1  

    regio 45  

    Operative Entfernung Speichelstein  

    Ä1519  

    Ä1519  

     

    OP-Zuschlag  

    Ä443  

    -  

    regio 45  

    Zusätzliche Leitungsanästhesie (lange Dauer)  

    010  

    L1  

    regio 45  

    Nähte gelegt  

    -  

    -  

     

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  

    Ä 70  

    7700  

     

    Korrekte Berechnung: PKV: 1 x GOÄ-Nr. 5095 (ggf. GOÄ-Nr. 5298 zusätzlich), GKV: 1 x Ä935a  

     

    Erläuterungen: Die Aufbissaufnahme wird mit einem Röntgenfilm im Format 5 x 8 cm angefertigt und gilt als Schädelteilaufnahme. Unter den Schädelteilaufnahmen können auch Gelenkaufnahmen oder Röntgenaufnahmen eines Kiefers bzw. einer Kieferhälfte in Ansatz gebracht werden. Hier ist ein weiterer Unterschied zwischen PKV und GKV zu beachten:  

     

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

    KG rechts und links  

    Jeweils eine Gelenkaufnahme  

    2 x Ä5095  

    2 x Ä935a  

    KG rechts  

    Zwei Gelenkaufnahmen aus verschiedenen Ebenen  

    2 x Ä5095  

    1 x Ä935b  

     

     

    Vierter Fall

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

     

    Eingehende Untersuchung  

    001  

    01  

     

    Beratung  

    Ä1  

    -  

    OK/UK
    Molaren, 11  

    Bissflügelaufnahmen (Kariesdiagnostik), zwei Röntgenaufnahmen (orthoradial und mesial-exzentrisch)  

    ?  

    ?  

     

    Korrekte Berechnung: PKV: 4 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 1 x Ä925b  

     

    Erläuterungen: Werden bei gleicher klinischer Situation in derselben Sitzung Röntgenbilder angefertigt, so ist die Anzahl der Aufnahmen für die Be- bzw. Abrechnung entscheidend. Bissflügelaufnahmen werden dabei nach GOÄ-Nr. 5000 (PKV) bzw. Ä925a/b (Bema) berechnet. Sind bedingt durch individuelle anatomische Verhältnisse mehrere Aufnahmen von einem Zahn in derselben Sitzung erforderlich, so kann jede Aufnahme gesondert berechnet werden. In der Bema-Abrechnung werden seit 1997 die Röntgenbefunde in Form von Ziffern angegeben: 0 = Bissflügelaufnahme, 1 = Kons./Chir., 2 = Gelenkaufnahme, 3 = KFO, 4 = PAR, 5 = ZE.  

     

    Fünfter Fall

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

     

    Symptombezogene Untersuchung (Schmerzen im Seitenzahnbereich links)  

    Ä5  

     

     

    Beratung  

    Ä1  

    Ä1  

    OK/UK  

    Orthopantomogramm (Fokussuche)  

    Ä5004  

    Ä935d  

    28, 38  

    Zwei Röntgenaufnahmen (Klärung der Wurzeltopographie)  

    ?  

    ?  

     

    Korrekte Berechnung: PKV: 2 x GOÄ-Nr. 5000, GKV: 1 x Ä925a  

     

    Erläuterungen: Neben dem Orthopantomogramm sind Einzelaufnahmen berechnungsfähig. Allerdings wird im Bema der Röntgenstatus durch die gleichzeitige Anfertigung eines OPG ausgeschlossen.  

     

    Sechster Fall

    Zahn/Gebiet  

    Leistungsbeschreibung  

    GOZ/GOÄ-Nr.  

    Bema-Nr.  

     

    Kieferorthopädische Untersuchung  

    Ä6  

    01k  

     

    Beratung  

    Ä1  

    -  

    OK/UK  

    Orthopantomogramm  

    Ä5004  

    Ä935d  

     

    Fernröntgenaufnahme  

    ?  

    ?  

     

    Kephalometrische Auswertung  

    602  

    118  

     

    Korrekte Berechnung: PKV: 1 x GOÄ-Nr. 5090/5095 (ggf. GOÄ-Nr. 5298), GKV: 1 x Ä934a  

     

    Erläuterungen: Die Fernröntgenaufnahme (FRS) wird im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung mehrfach erforderlich. Die zeichnerische Auswertung des Fernröntgenbildes (GOZ-Nr. 602, je Methode/Bema-Nr. 118) gibt nicht nur Hinweise zur Diagnose, sie dient auch der Erkennung von Wachstumstendenzen. Die Anfertigung eines Fernröntgenbildes kann allerdings in der GKV im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung nur zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden. Bei der Frühbehandlung ist die Berechnung nur bei skelettalen Dysgnathien (einmal) abrechnungsfähig.  

     

    Im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung kann auch die Röntgenaufnahme der Hand zur Bestimmung des Skelettalters erforderlich werden. Die Berechnung erfolgt nach GOÄ-Nr. 5037 (ggf. GOÄ-Nr. 5298 zusätzlich) in der PKV und nach Ä928 im Bema. In einzelnen Zahnärztekammern gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Berechnung der Fernröntgenaufnahme in der PKV. Es stehen die GOÄ-Nr. 5090 (Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen) bzw. GOÄ-Nr. 5095 (Schädelteilaufnahme, je Spezialprojektion, je Teil) zur Verfügung. Entweder sollte die Fernröntgenaufnahme nach GOÄ-Nr. 5090 auch bei einer Ebene berechnet werden oder nach GOÄ-Nr. 5095 - ggf. mit erhöhtem Steigerungsfaktor.  

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum digitalen Röntgen finden Sie einen Beitrag im Leserforum auf Seite 16.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 8 | ID 142020