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  • 01.05.2006 | SDA-Technik

    Abrechnung einer dentinadhäsiven Rekonstruktion: Beihilfe verweigert Faktor 3,2

    Frage: „Wir haben eine dentinadhäsive Rekonstruktion analog GOZ-Nr. 217 mit dem 3,2fachen Steigerungsfaktor abgerechnet. Die volle Bezuschussung wird von der Beihilfestelle unseres Patienten mit folgender Begründung abgelehnt: ‚Die Berechnung von zahnärztlichen Leistungen bei Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik ist sowohl nach den GOZ-Ziffern 205, 207, 209 oder 211 als auch in analoger Berechnung nach den GOZ-Ziffern 214 bis 217 beihilfefähig. Bei einer Analogberechnung nach den GOZ-Ziffern 214 bis 217 ist eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz) jedoch nicht beihilfefähig, weil der Schwierigkeit der erbrachten Leistung bereits durch die analoge Berechnung Rechnung getragen wurde.‘ Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ soll eine Analogposition gewählt werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung gleichwertig ist. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Gebührenziffer heranzuziehen, die von ihrer Grundvergütung der erst nach In-Kraft-Treten der GOZ entwickelten Maßnahme gerecht wird. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors ist somit in der Regel nicht erforderlich.  

     

    Das schließt jedoch den Ansatz eines höheren Multiplikators keinesfalls aus. § 6 Abs. 2 GOZ trifft lediglich Aussagen über die grundsätzlichen Kriterien, die bei der Entscheidung für eine bestimmte Analogposition zu beachten sind, enthält darüber hinaus jedoch keine einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf eine Faktorbegrenzung. Auch in § 5 Abs. 2 GOZ, der sich mit der Bemessung der Gebührenhöhe befasst, findet sich kein Passus, wonach für die Analogberechnung abweichende Vorschriften gültig wären.