01.10.2006 | SDA-Technik
Analogabrechnung bei Aufwendungen für Kompositfüllungen zulässig?
Frage: „Unsere Patienten teilen uns in letzter Zeit häufiger mit, dass die Beihilfestelle Aufwendungen für lichthärtende Kompositfüllungen in Schicht- und Ätztechnik (auch Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik) im Frontzahngebiet nur nach den GOZ-Nrn. 205 bis 211 bis zum 2,3fachen Faktor anerkennt, also keine analoge Berechnung zulässt. Ist das korrekt?“
Antwort: Nein, das ist es nicht. Zu diesem Thema existieren viele Stellungnahmen anerkannter Experten, wonach Kompositrestaurationen unter Verwendung von Dentinadhäsiven Leistungen darstellen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der GOZ Anfang 1988 noch nicht entwickelt oder zumindest noch nicht praxisreif waren. Somit erfüllen derartige Restaurationen – und zwar im Front- ebenso wie im Seitenzahnbereich – die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 GOZ und berechtigen daher zur analogen Abrechnung.
In dem „berühmten“ Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24. November 2004 (Az: 2-16 S 173/99, Abruf-Nr. 043209), dem ein Sachverständigengutachten zu Grunde liegt, heißt es hierzu eindeutig: „Bei der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik handelt es sich um eine zahnärztliche Leistung, die erst nach dem 1. Januar 1988 zur Praxisreife entwickelt wurde. Dies gilt sowohl für entsprechende Restaurationen im Front- als auch im Seitenzahnbereich.“
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