04.06.2009 | SDA-Technik
Analogabrechnung der SDA-Technik über Faktor 1,5 ohne Begründung - Beihilfe unterliegt erneut
Erneut haben zwei Gerichte entschieden, dass die die Beihilfefähigkeit bei Analogabrechnungen von Kompositfüllungen unter Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA) nicht auf den Faktor 1,5 beschränkt sind und selbst ohne Begründung der 2,3-fache Satz zu erstatten ist. Daran ändern auch etwaige anderslautende Verwaltungserlasse nichts. Mit diesen Entscheidungen ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer flächendeckenden Klarstellung dieser Frage durch die Gerichte getan.
Urteil des OVG Sachsen
Erfreulich ist zunächst, dass mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2009 (Az: 2 A 86/08, Abruf-Nr. 091747) eine weitere positive Entscheidung eines Obergerichts zu diesem Punkt vorliegt. Die Begründung:
Innerhalb des als Regelspanne bezeichneten Gebührenrahmens habe der Zahnarzt die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien - also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung - nach billigem Ermessen zu bestimmen. Demzufolge sei etwa der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung mit dem Einfachen des Satzes angemessen eingestuft, während die „normal“ schwierige oder zeitaufwendige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem2,3-fachen Satz zu bewerten ist. Die vom Behandler getroffene Bemessung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar.
Unter Hinweis auf ein ausführliches Gutachten in einem Verfahren vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof stellt das OVG Sachsen klar, dass Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllungen einen mindestens ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die Versorgung mit Inlays.
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