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  • 02.10.2009 | SDA-Technik

    Die Abrechnung von adhäsiv befestigten Brücken

    Seit Einführung des Festzuschusssystems ist die Abrechnung von adhäsiv befestigten Brücken wieder mehr gefragt als in der in der Zeit davor. Außerdem setzen sich zunehmend vollkeramische Adhäsivbrücken als provisorische Versorgung bei Einzelzahnlücken durch. Um in diesem Bereich kein Honorar zu verschenken, gilt es, die Abrechnung dieser Maßnahmen zu beherrschen. Dieser Beitrag ist Ihnen dabei behilflich.  

    Grundlagen der Abrechnung

    Bei gesetzlich versicherten Patienten gehören adhäsiv befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur Regelversorgung, wenn die Patienten zwischen 14 und 20 Jahre alt sind. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein und die zu überbrückende Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn umfassen. Als Bema-Position ist dafür die Nr. 93 (Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und Befestigung in Säure-Ätz-Technik, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation) abzurechnen, die mit 335 Punkten 249,71 Euro erbringt.  

     

    In der Privatliquidation stehen folgende Gebührenziffern zur Verfügung:  

     

    GOZ-Nr. 515  

    Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne  

    GOZ-Nr. 516  

    Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere zu überbrückende Spanne  

    Die GOZ-Nrn. 515 und 516 sind also für Adhäsivbrücken abrechenbar, die mit Hilfe von Retentionsflügeln an den Pfeilerzähnen mittels Säure-Ätz-Technik angebracht werden. Die Pfeilerzähne müssen zur Aufnahme der Flügel nicht präpariert werden. Ggf. müssen die Pfeilerzähne geglättet werden, was dann Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 403 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) ist. Mit der GOZ-Nr. 515 bzw. 516 sind in der Regel folgende Leistungen abgegolten: