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  • 01.07.2006 | Standardtarif

    Ist die Überschreitung des Faktors 1,7 beim Standardtarif immer ausgeschlossen?

    Frage: „Wir haben einen Patienten, der im Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert ist. Bisher haben wir diese Grundlage für die Behandlung akzeptiert und unsere Rechnungen mit dem Steigerungsfaktor 1,7 ausgestellt. Für die jetzt anstehende umfangreiche Gebisssanierung können wir mit diesem Faktor nicht mehr kalkulieren. Was können wir tun?“  

     

    Antwort: Gemäß § 5 a der GOZ darf für Standardtarifversicherte nur der 1,7fache Gebührensatz der GOZ berechnet werden. In Fällen der Not- und Schmerzbehandlung (Sofortbehandlung ist notwendig) besteht keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, Vereinbarungen zur Erzielung eines höheren angemessenen Honorars zu treffen. Bei allen übrigen Behandlungen haben Sie die Möglichkeit, nach eingehender Aufklärung eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für ein betriebswirtschaftlich stimmiges zahnärztliches Honorar zu treffen. Die Versicherung muss dem Patienten im Standardtarif allerdings stets nur den 1,7fachen Satz erstatten. Die Differenz muss der Patient dann selbst tragen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 16 | ID 88953